Urheber- und Medienrecht | 19.10.2022

Google Fonts Abmahnung erhalten?

Seit einem Urteil des LG München I vom Jahresanfang rollt eine Abmahnwelle über Betroffene in Deutschland hinweg. Den Betroffenen wird meist ein Verstoß gegen die DSGVO vorgeworfen. Was dahinter steht und was Sie tun können, wenn Sie eine Google Fonts Abmahnung bekommen haben, erfahren Sie hier.

Was sind Google Fonts?

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 Schriftarten, welche Google zur freien Verwendung bereitstellt. Besser gesagt handelt es sich um Schriftarten, welche vor allem Unternehmen auf ihren Websiten benutzen.

Die Krux an Google Fonts liegt indes in der Art der Einbindung der Schrift auf der jeweiligen Website. Hierfür stehen dem Betreiber der Website und damit dem Verantwortlichen nach Art. 4 Ziffer 7 DSGVO zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

  1. Google Fonts bietet die Option, die Schriften auf der eigenen Website zu platzieren, ohne dass diese auf dem Server des Betreibers hochgeladen und gespeichert werden müssen.
  2. Alternativ kann der Betreiber die Schriften zunächst herunterladen, um sie dann selbst "lokal" auf die eigene Website hochzuladen.

Hat der Betreiber der Website Variante 1. ausgewählt, so werden die Schriften beim Aufruf der Website durch einen Benutzer über einen Google-Server "nachgeladen". Dabei wird beim Verbindungsaufbau zu den Google-Servern unter anderem die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen. Hat der Besucher hierfür keine Zustimmung erteilt, liegt in der Regel ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Bei der zweiten Variante besteht keinerlei Verbindung zu Google-Servern, die Daten des Besuchers werden nur an die Server des Websitenbetreibers abgegeben.

Schadensersatz bei Nutzung von Google Fonts

Ein Nutzer klagte vor dem Landgericht München I und machte Auskunfts- Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend, letzteren gestützt auf Art. 82 Abs.1 DSGVO. Das Landgericht München I führt dazu aus:

Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Kl. über ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt und das damit vom Kl. empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist und die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO präventiv weiteren Verstößen vorbeugen soll und Anreiz für Sicherungsmaßnahmen schaffen soll.

Landgericht München I, Urteil vom 20.01.2022 - 3 O 17493/20

Im Zuge der Welle von Google Fonts Abmahnungen stellt sich bereits die Frage, ob sich der betroffene Besucher auch noch im tausendsten Fall darauf berufen kann, sein empfundenes, individuelles Unwohlsein sei so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.

Google Fonts Abmahnung - was tun?

Insbesondere die RAAG-Kanzlei, Dikigoros Kairis, macht im Namen eines Herrn Yu tausendfach Abmahnungen geltend, wie sich durch eine einfache Google-Suche herausfinden lässt. Erstens fordert er die Löschung der Daten sowie Unterlassung nach Art. 17 DSGVO und §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Zweitens fordert er im Namen seines Mandanten Schadensersatz in Höhe von 140,00 € zuzüglich Rechtsverfolgungskosten. Sollte der Abmahnungsadressat jedoch innerhalb einer Woche zahlen, verzichte man auf weitergehende Ansprüche.

Wenn Sie eine solche Google Fonts Abmahnung bekommen haben, sollten Sie den geforderten Betrag keinesfalls ohne Weiteres zahlen. Schließlich könnten dem geforderten Schadensersatzeinspruch sowohl tatsächliche, als auch rechtliche Einwendungen entgegenstehen.

Zunächst sollten Sie überprüfen (lassen), ob die von Ihnen genutzten Google Fonts tatsächlich "nachgeladen" werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich!

Zudem muss der vermeintlich Geschädigte seinen Schadensersatz zunächst einmal darlegen und beweisen können. Das bloße Verweisen auf das Urteil des LG München I dürfte hierzu nicht ausreichen. Insbesondere, da die Daten des ominösen Herrn Yu ja mittlerweile ohnehin bei Google angekommen sein dürften. Überdies liegt bei sogenannten Abmahnwellen regelmäßig dann rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn davon auszugehen ist, dass der vermeintlich Geschädigte oder die Abmahnkanzlei gezielt nach "anfälligen" Websiten sucht, um sich zu bereichern.

Update: Einstweilige Verfügung gegen Abmahnkanzlei!

Das LG Baden-Baden hat mit Beschluss vom 11.10.2022 - Az. 3 O 277/22 einer einstweiligen Verfügung gegen eine Abmahnkanzlei stattgegeben. Dem Antragsgegner droht nun für jede weitere Abmahnung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €. Dies dürfte die Chancen für die erfolgreiche Abwehr der Schadensersatzansprüche erhöhen.

Sollten Sie eine Google Fonts Abmahnung erhalten haben, stehen wir von schneideranwälte mit unserer Erfahrung und Kompetenz an Ihrer Seite!

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