Verkehrsrecht | 29.03.2020

Coronavirus: Bekomme ich den Reisepreis zurück?

Coronavirus: Bekomme ich den Reisepreis zurück?

Coronavirus allgegenwärtig.

Insbesondere auch Reisende sind betroffen.

In unzähligen Fällen platzt wegen des Coronavirus der lang ersehnte und verdiente Urlaub im Ausland schon vor Reisebeginn, weshalb Urlaub in Balkonien angesagt ist.

In den allermeisten Fällen ist der Reisepreis längst bezahlt.

Die Frage aller Reisenden ist nun:

Bekomme ich den Reisepreis zurück?

Wenn ja, trifft das Coronavirus auch Reiseveranstalter hart.

Denn ist der Reisepreis zu erstatten, machen Reiseveranstalter nicht nur keinen Umsatz und keinen Gewinn. Sie sehen sich zudem schlagartig tausenden von Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt.

Rücktritt vom Reisevertrag

Wurde - wie zumeist - ein Pauschalreisevertrag i. S. v. § 651 a BGB abgeschlossen und hat die Reise noch nicht begonnen, kann der Reisende jederzeit und ohne Grund vom Reisevertrag zurücktreten.

Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, allerdings bedarf er eines Grunds.

Ein Rücktritt des Reiseveranstalters kommt in Betracht, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern.

Reiseveranstalter sprechen in diesem Zusammenhang gerne von der Stornierung der Reise.

Reisepreis ist vollständig zu erstatten!

Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, etwa dadurch, dass er vom Reiseveranstalter den Reisepreis unter Hinweis auf ein Einreiseverbot im Urlaubsland erstattet verlangt, bringen Reiseveranstalter regelmäßig sog. Stornierungskosten ins Spiel.

Die Stornierungskosten sollen, so mancher Reiseveranstalter, vom Reisepreis abgezogen, dieser also nicht vollständig erstattet werden.

Das muss der Reisende in obigem Fall nicht hinnehmen.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Falles des Rücktritts durch den Reisenden grundsätzlich eine Entschädigung zu leisten ist.

Dies kommt aber u. a. dann nicht in Betracht, wenn wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Wann sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich?

Wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Früher sprach man im Reiserecht von sog. höherer Gewalt.

Hiervon ist im Falle eines Einreiseverbots auszugehen.

Wichtig:

Zum Nachteil des Reisenden vom Reiserecht des BGB abweichende oder diese umgehende Vereinbarungen sind grundsätzlich unwirksam.

Wann ist der Reisepreis nach Rücktritt zu erstatten?

Unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

Was gilt, wenn kein Reisevertrag abgeschlossen worden ist?

Es sind freilich Fälle denkbar in denen kein Reisevertrag abgeschlossen worden ist.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich der Reisende selbst um den Flug gekümmert und über den Reiseveranstalter nur die Unterkunft gebucht hat.

Dann gilt Reiserecht nicht, weder betreffend die Fluggesellschaft, noch betreffend den Reiseveranstalter.

Was dann gilt?

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Ralf Schulze Steinen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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