Verkehrsrecht | 26.02.2014

Karnevalsumzug: Schmerzensgeld bei Verletzung durch Schokoriegel?

Wird man als Zuschauer bei einem Karnevalsumzug von einem Schokoriegel, der von einem Festwagen ins Publikum geworfen wurde, getroffen und verletzt, so bestehen grundsätzlich keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Die hat das Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich die Klägerin den Kölner Rosenmontagsumzug angesehen. Während sie den Tanzdarbietungen des Beklagten zuschaute, wurde sie vom Festwagen letzteren mit Schokoriegeln beworfen, am linken Auge getroffen und erheblich verletzt.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Zu Recht?

Nein – das Amtsgericht Köln weist die Klage ab.

Weder treffe den am Karnevalsumzug teilnehmenden Beklagten eine besondere Verkehrssicherungspflicht, noch sei das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzugs rechtswidrig. Die von der Klägerin vorgetragenenen Verletzungen stellten sich angesichts des erlaubten Handelns des Beklagten als bedauerliches Unglück dar, dass – in Bezug auf letzteren – durch die Klägerin entschädigungslos hinzunehmen sein.

1.

Mit der bisherigen Rechtsprechung sei nämlich davon auszugehen, dass das Werfen von kleineren Gegenständen von Umzugswagen in Zusammenhang mit einem Karnevalsumzug sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt sei. Dieses Verhalten entspreche langjährigen Traditionen und werde allgemein begrüßt.

Für viele Zuschauer dürfte dies sogar einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens bei der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen.

2.

Eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestehe ebenfalls nicht.

Im Grundsatz sei zwar derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffne, gehalten, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter zu treffen. Dies gelte jedoch nicht für die Eindämmung jeder abstrakten Gefahr und sei in jedem Einzelfall zu beurteilen. Die Vorkehrungen müssten zumutbar sein und von den Beteiligten erwartet werden dürfen.

An beiden Voraussetzungen fehle es hier.

Wenn man das Werfen von kleineren Süßigkeiten und anderen Gegenständen bei einem Karnevalsumzug als erwünscht ansehe, woran keine Zweifel bestünden, dann seien Verletzungen einzelner der äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließbar. Die Herabsetzung der Größe der geworfenen Gegenstände könne nicht verlangt werden, da auch ein einzelnes Bonbon – oder wie vorliegend eine 17 Gramm leichte Schokoladenwaffel – im ungünstigen Einzelfall Verletzungen hervorrufen könne.

Angesichts der bekannten, großen Höhe der Umzugswagen ergebe sich unweigerlich auch eine gewisse Geschwindigkeit der Gegenstände.

Da die Klägerin selbst nicht behaupte, vorsätzlich beworfen worden zu sein, ergebe sich die beschriebene große Wucht bereits aus der Fallhöhe. Eine Vermeidung des Werfens in Richtung von Personen erscheine angesichts der Enge des Zugweges unmöglich und sei traditionell auch nicht beabsichtigt, da das Fangen der geworfenen Gegenstände allgemein erwünscht sei.

Fazit:

Helau und alaaf – und Augen auf beim Karnevalsumzug!

Den Fall, den das Amtsgericht Köln richtig entschieden hat, könnte man wie folgt zusammenfassen:

Wer sich sehenden Auges auf Glatteis begibt, der braucht sich nicht wundern, wenn er stürzt!

Anders wäre selbstverständlich zu entscheiden, wenn Gegenstände bewusst auf Personen geworfen werden, was aber schwierig nachzuweisen sein dürfte.

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