Verkehrsrecht | 07.03.2023

Rechts vor links auf dem Parkplatz?

Unfälle auf Parkplätzen ereignen sich täglich:

 

Kein Platz, keine Zeit – hinzu kommt regelmäßig der „Einkaufsstress“.

 

Die Folge:

 

Es kracht.

 

Mit der Frage, ob die Verkehrsregel rechts vor links auf dem Parkplatz gilt, hat sich jüngst der BGH beschäftigt:

Rechts vor links auf dem Parkplatz? Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an....!

Der Fall

Der Kläger befuhr den Parkplatz eines Baumarkts und zwar zwischen den markierten Parkflächen bzw. Parkbuchten.

Die Fahrspuren waren nicht besonders von den Parkflächen abgehoben, etwa durch besondere Pflasterung oder sonstige Fahrbahnmarkierungen. Eine verkehrsregelnde Beschilderung war ebenfalls nicht vorhanden.

Im Kreuzungsbereich zweier Fahrspuren kollidierte der Kläger mit dem von links heranfahrenden Beklagten.

Der Kläger war der Meinung, es komme die Verkehrsregel rechts vor links zur Anwendung, weshalb der Beklagte für den Parkplatzunfall voll hafte - zu Recht?

Rechts vor links auf dem Parkplatz? - Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof meint, die in § 8 Abs. 1 S. 1 StVO normierte Vorfahrtsregel "rechts vor links" komme auf Parkplätzen grundsätzlich nicht zur Anwendung - weder direkt, noch analog.

1. Zwar seien die Regeln der StVO auf einem – hier vorliegenden – öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar, so dass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten sei.

2. Ob auch § 8 Abs. 1 S. 1 StVO zur Anwendung komme, werde allerdings unterschiedlich beurteilt.

Richtig sei, die Vorschrift ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO anzuwenden, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukomme.

Dies ergebe sich aus dem Regelungsgegenstand und dem Zweck der Vorschrift

a. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung solle den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen.

b. Ein Parkplatz sei dagegen – als Ganzes betrachtet – keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber – grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf.

Fazit:

Rechts vor links gilt auf Parkplätzen grundsätzlich nicht. Die dortigen Verkehrsteilnehmer müssen Rücksicht aufeinander nehmen und sich ggfs. verständigen.

Anderes kann gelten, wenn eine verkehrsregelnde Beschriftung vorhanden ist oder die Fahrspuren zwischen den Parkbuchten - eindeutigen - Straßencharakter haben.

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