Verkehrsrecht | 13.01.2021

Rücktritt vom Autokaufvertrag: Erstmal Nacherfüllung verlangen – und zwar richtig!

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Autos sind häufig. Meistens geht es  um Mängel, häufig möchte der Käufer den Rücktritt vom Autokaufvertrag. Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen das geht, erfahren Sie im anschließenden Blog, der einen ersten Überblick geben soll.

Rücktritt vom Autokaufvertrag - Wer kann helfen?

Der Autokaufvertrag und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer sind Teil des Verkehrsrechts - sog. Verkehrsvertragsrecht.

Das Verkehrsvertragsrecht ist rechtlich anspruchsvoll. Bestenfalls wendet man sich deshalb an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Rücktritt vom Autokaufvertrag - Wann kommt er in Betracht?

Hat man ein Auto gekauft, das nicht in Ordnung, sondern mangelhaft i. S. v. § 434 BGB ist, ist der Rücktritt vom Autokaufvertrag ein mögliches (Gewährleistungs-) Recht des Käufers - siehe § 437 Nr. 2, 1. Alt. BGB.

Neben einem - wirksamen - Kaufvertrag ist also das Vorliegen eines Mangels von Nöten, der zudem erheblich sein muss.

Bei einem Kaufvertrag über ein Auto kommen z. B. folgende Mängel in Betracht

  • andere oder fehlende Ausstattung als kaufvertraglich vereinbart
  • defekte Ausstattung oder defekte Fahrzeugteile
  • erheblich höhere Laufleistung als kaufvertraglich vereinbart
  • Unfallschäden trotz kaufvertraglich vereinbarter Unfallfreiheit.

Rücktritt vom Autokaufvertrag - Sofortiger Rücktritt ist Ausnahme!

Auch im Verkehrsvertragsrecht gilt regelmäßig das sog. Primat der Nacherfüllung, d.h. dem Verkäufer ist die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung einzuräumen - sog. Nacherfüllung gemäß § 439 BGB.

Der sofortige Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen eines erheblichen Mangels ist hingegen die Ausnahme.

Er kommt i.d.R. nur bei unbehebbaren Mängeln oder bei einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer in Betracht.

Klassisches Beispiel für einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Kauf eines als unfallfrei verkauften Unfallfahrzeugs.

Denn die Eigenschaft "Unfallfahrzeug" kann regelmäßig nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden

BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06.

Rücktritt vom Autokaufvertrag: Erstmal Nacherfüllung verlangen - und zwar richtig!

Fehlt es also am regelmäßig erforderlichen Nacherfüllungsverlangen des Käufers, kommt ein Rücktritt vom Autokaufvertrag nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt bei Mängeln des Nacherfüllungsverlangens, die in der Praxis häufig sind.

Hierzu folgendes Beispiel:

AG Minden, Urteil vom 09.06.2020 - 22 C 80/20:

Das verkaufte, gebrauchte Fahrzeug war mangelhaft.

Der Käufer verlangte vom Verkäufer zunächst unter angemessener Fristsetzung die Nacherfüllung (Mangelbeseitigung) und erklärte, nachdem der Verkäufer nicht reagierte, den Rücktritt vom Autokaufvertrag.

Alles richtig gemacht, oder?

Leider nein, denn:

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer vor dem Rücktritt vom Autokaufvertrag die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, erschöpft sich nicht in einem Nacherfüllungsverlangen.

Vielmehr muss auch die Bereitschaft des Käufers bestehen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mangelrüge zur Verfügung zu stellen.

Es ist also von Nöten, den Verkäufer nicht nur zur Beseitigung der gerügten Mängel unter Fristsetzung aufzufordern, sondern ihm muss außerdem die Zurverfügungstellung der Kaufsache zu diesem Zweck bzw. zur Überprüfung der gerügten Mängel durch den Käufer angeboten werden.

Dies entspricht der Rechtsprechung des

BGH, Urteil vom 01.07.2015 -VIII ZR 226/14

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08.

Wo hat die Nacherfüllung bzw. Überprüfung der Kaufsache stattzufinden: Beim Käufer oder beim Verkäufer?

Muss der Käufer das Auto zum Verkäufer bringen und wenn ja:

Wer trägt die Kosten für die Verbringung der Kaufsache?

Diese und alle anderen, entscheidenden Fragen zum Rücktritt vom Autokaufvertrag beantwortet Ihnen unser Partner

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