Verkehrsrecht | 08.10.2018

Unaufklärbarer Verkehrsunfall: Wer haftet mit welcher Quote?

Ein unaufklärbarer Verkehrsunfall hat in der Regel eine Haftungsquote 50 : 50 zur Folge.

Dies hat das Amtsgericht Hechingen, Urteil vom 14.03.2018, Az. 6 C 171/17, entschieden.

DER FALL:

Die Parteien stritten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall hatte sich auf einem Parkplatz ereignet, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig war:

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe den Unfall beim rückwärts Ausparken verursacht.

Der Beklagte behauptete, es sei der Kläger gewesen, der beim rückwärts Ausparken das stehende Beklagtenfahrzeug übersehen habe.

Zeugen waren nicht vorhanden.

Außergerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten 50 % der klägerischen Schäden.

Es liege ein unaufklärbarer Verkehrsunfall vor, weshalb eine Haftungsquote 50 : 50 anzunehmen sei.

Der Kläger erhob wegen der weiteren 50 % Klage.

Ein durch das Gericht hinzugezogener Unfallrekonstruktionsgutachter kam zu dem Ergebnis, dass auch aus technischer Sicht ein unaufklärbarer Verkehrsunfall vorliege.

DIE ENTSCHEIDUNG:

Das Amtsgericht weist die Klage ab, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein unaufklärbarer Verkehrsunfall anzunehmen.

Die Unfallschilderungen von Kläger und Beklagten stünden sich konträr gegenüber.

Das Gericht könne sich weder von der einen, noch von der anderen Unfallschilderung überzeugen lassen.

Der Unfallrekonstruktionsgutachter habe widerspruchsfrei festgestellt, dass aus technischer Sicht beide Unfallschilderungen möglich seien.

Welche der Unfallschilderungen nun richtig sei, könne aber aus technischer Sicht nicht mehr festgestellt werden, es liege mithin ein unaufklärbarer Verkehrsunfall vor.

Ein solcher Fall habe in der Regel eine Haftungsquote 50 : 50 zur Folge.

PRAXISHINWEIS:

Das Amtsgericht Hechingen entscheidet richtig über einen – in zweierlei Hinsicht – Klassiker des zivilen Verkehrsrechts:

1.

Zum Einen sind Parkplatzunfälle in der Praxis häufig, außerdem gelten dort die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht bzw. nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. 

So entschied der Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2016, VI ZR 66/16, z. B. zu § 9 Abs. 5 StVO.

Danach ist diese Vorschrift auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. 

2.

Zum Anderen ist ein unaufklärbarer Verkehrsunfall in der Praxis nicht gerade selten anzunehmen. 

In einem solchen Fall ist in der Regel die Annahme einer Haftungsquote 50 : 50 gerechtfertigt, jedenfalls wenn es sich um eine Kollision „gleichartiger“ Fahrzeuge handelt, also wie hier Kfz – Kfz. 

Jede Regel hat aber auch Ausnahmen, wie das OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012, Az. 22 U 109/11, plakativ und lesenswert ausgeführt hat.

Welche? Die Antwort erhalten Sie von unserem Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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