Wohnungseigentumsrecht | 07.10.2015

Beschlussanfechtungsklage – Was gilt bei Beschlusserledigung?

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil sich der angefochtene Beschluss, etwa durch Vollzug, erledigt hat.

2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Rückgängigmachung des Beschlusses sowie von diesem ausgehende Auswirkungen auf Folgeprozesse ausgeschlossen werden können.

Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main, Urteil vom  05.08.2015, Az.  2-13 S 32/13 entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall  erhob der klagende Miteigentümer Beschlussanfechtungsklage mit dem Ziel, durch die Beklagten gefasste Beschlüsse über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Geltendmachung verschiedener Ansprüche gerichtlich für ungültig erklären zu lassen.

Im Laufe der Beschlussanfechtungsklage erledigten sich die angefochtenen Beschlüsse dadurch, dass die auf diese zurückzuführenden Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig abgeschlossen wurden.

Die Beklagten wendeten daraufhin ein, der Beschlussanfechtungsklage fehle es in Anbetracht dessen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Zu Recht?

Nein – das LG Frankfurt/Main bejaht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussanfechtungsklage trotz Beschlusserledigung.

Es komme nicht darauf an, ob die Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse gewesen seien, zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden seien.

Denn ein Rechtsschutzbedürfnis fehle in diesem Fall nur dann, wenn der Beschluss durchgeführt worden und eine Rückgängigmachung ausgeschlossen sei sowie die Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könne.

So liege der Fall hier allerdings nicht.

Denn wie das Amtsgericht in 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat, sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zumindest im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer Folgenbeseitigungsansprüche in Betracht kämen.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht ganz überwiegender Rechtsauffassung.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage entfällt nicht automatisch deshalb, weil der angefochtene Beschluss zwischenzeitlich ausgeführt worden ist.

Es muss vielmehr im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob den Wohnungseigentümern aufgrund der Rückwirkung der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung Folgenbeseitigungsansprüche zustehen können oder ob ihre Pflicht zur anteiligen Kostentragung entfallen kann.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines mittlerweile vollzogenen Beschlusses dann fort, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss noch Auswirkungen auf Folgeprozesse haben kann.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt also in der Regel also nicht allein durch den Vollzug des Beschlusses.

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