Wohnungseigentumsrecht | 05.06.2013

Leinenpflicht für Hunde: Was gilt innerhalb einer WEG?

Für einen Hundehalter besteht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine sich aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (§ 14 Nr. 1 WEG) ergebende Leinenpflicht.

 

Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 21.03.2013, Az. 484 C 18498/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hielt die beklagte Wohnungseigentümerin einen kleinen Mischlingshund. Diesen ließ sie unangeleint in der WEG herumlaufen und führte diesen dort unangeleint spazieren. Hieran störte sich der klagende Wohnungseigentümer. Er vertrat die Auffassung, es bestehe – mangels anderweitiger Regelungen/Beschlüsse -innerhalb der WEG  eine  Leinenpflicht. Mit seiner Klage vor dem Wohnungseigentumsgericht begehrte er die Verurteilung der Beklagten es zu unterlassen, den Hund unangeleint in der WEG herumlaufen zu lassen.

Zu Recht? 

Ja – das Amtsgericht München verurteilt die Beklagte Wohnungseigentümerin antragsgemäß.

Es bestehe einen Leinenpflicht. Die Beklagten seien dazu verpflichtet, sowohl in dem Gebäude, als auch auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Hund nur angeleint zu führen. Diese Verpflichtung folge aus dem Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern, das  aus den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG herzuleiten sei. Das frei laufen lassen von einem Hund in dem Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage stelle eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus gehe.

Es spiele dabei keine Rolle, ob der Hund der Beklagten gefährlich sei oder ein aggressives Verhalten zeige, z. B. in dem er aus irgendwelchen Gründen an Personen hochspringe . 

Die Beeinträchtigung sei bereits darin zu sehen, dass der Hund unangeleint herumlaufe, da die übrigen Miteigentümer nur dann sicher sein könnten, dass der Hund nicht auf sie zu laufen und sie belästigen werde, wenn er an der Leine geführt werde. Es reiche hier bereits alleine die Angst oder die Besorgnis der übrigen Eigentümer aus, der Hund könne sie anspringen oder sonst belästigen und die Hundehalterin bzw. der Hundeführer könne seinen Hund mangels Leine nicht mehr zurückhalten. Dies allein stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus gehe. Eine solche Beeinträchtigung müssten die übrigen Eigentümer nicht akzeptieren.

Es sei auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Es stelle für die Beklagten keine Belastung dar, wenn sie ihren Hund auf dem Gelände und in dem Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft angeleint führen. Dies sei vielmehr  den Beklagten ohne weiteres zuzumuten.

Die Leinenpflicht folge aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das gesetzlich in § 14 WEG verankert sei. Deshalb sei es auch unerheblich, dass eine das unangeleinte Herumlaufen von Hunden untersagende Hausordnung   und /oder ein so lautender Beschluss nicht vorhanden sei(en).

Fazit:

Richtige Entscheidung des Amtsgerichts München.

Gleichlautend entschieden in ähnlichen Fällen bereits das

Oberlandesgericht Karlsruhe,  Beschluss vom 20.05.2008, Az. 14 Wx 22/08

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006, Az. 3 Wx 64/06

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.07.2002, Az. 24 W 65/02.

Gegen das Urteil des AG München ist allerdings Berufung eingelegt worden. Unseres Erachtens hat diese keine Aussicht auf Erfolg, ggfs. mit einer Ausnahme:

Das AG München hat die Beklagten dazu verurteilt es zu unterlassen, den Hund „im Gebäude“ der WEG unangeleint laufen zu lassen. Das umfasst auch die im Sondereigentum der Beklagten stehenden Räumlichkeiten, dort besteht aber ohne weiteres keine Leinenpflicht.

Im Übrigen steht Ihnen für die Beantwortung aller das Wohnungseigentumsrecht betreffenden Fragen unser Partner Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht zur Verfügung.

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