Arbeitsrecht | 22.07.2014
Urlaubsentgelt, alles Wissenswerte zu § 11 BUrlG
Urlaubsentgelt, die Ausnahme von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Geld."
Die wichtigste Erscheinungsform des Urlaubs im Arbeitsrecht ist der Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG. In der Zeit des Erholungsurlaubs ist der Arbeitnehmer zeitlich befristet von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden. Seinen aus dem Arbeitsvertrag und § 611 Absatz 1 Alternative 2 BGB resultierenden Anspruchs auf Vergütung behält er jedoch. Die in dieser Zeit geschuldete Vergütung nennt man Urlaubsentgelt. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Das ist eine übergesetzliche Leistung des Arbeitgebers. Und auch die Urlaubsabgeltung ist etwas anderes, nämlich der finanzielle Ersatz des Arbeitgebers für nicht genommenen Urlaub.
Berechnung der Höhe des Urlaubsendgelts
Die Höhe des grundsätzlich nach § 11 Absatz 2 BUrlG vor Beginn des Erholungsurlaubs an den Arbeitnehmer zu bezahlenden Urlaubsentgelts wird nach § 11 Absatz 1 BUrlG berechnet. Sie entspricht dem Durchschnitt des Verdienstes, das der Arbeitnehmer in den dreizehn Wochen vor Beginn des Erholungsurlaubs erhalten hat. Vergütungen für geleistete Mehrarbeit bleiben bei dieser Berechnung allerdings außer Betracht.
Keine Kürzung bei Kurzarbeit
Vorübergehende Kürzungen des Verdienstes, beispielsweise wegen Kurzarbeit, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs gemäß § 3 Absatz 1 BUrlG ist die Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 11 Absatz 1 BUrlG nämlich zwingend. Die Tarifvertragsparteien können nach § 13 Absatz 1 BUrlG allerdings für die Zeit des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs ein geringeres Urlaubsentgelt vereinbaren. Individualvertraglich sind solche Regelungen zu Lasten des Arbeitnehmers meist nicht wirksam und deshalb unbeachtlich. Bei der Berechnung von Urlaubsentgelt sind Sachbezüge des Arbeitnehmers, also beispielsweise die Erlaubnis zur privaten Nutzung eines Dienstwagens, angemessen zu berücksichtigen. Da Spesen kein Arbeitsentgelt nach § 611 Absatz 1 Alternative 2 BGB sind, erhöhen sie das das Urlaubsentgelt nicht.
Ist Urlaubsentgelt pfändbar?
Während ein möglicherweise zusätzlich vereinbartes Urlaubsgeld gemäß § 850a Nummer 2 ZPO unpfändbar ist, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt wie jeder andere Vergütungsanspruch aus § 611 Absatz 1 Alternative 2 BGB im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO pfändbar. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auch abtreten und im Falle des Todes des Arbeitnehmers ist das Urlaubsentgelt Teil des Nachlasses.