Arbeitsrecht | 14.01.2022

Urlaubsabgeltung erledigt und trotzdem geklagt

Kündigungsschutzprozesse enden bekanntermaßen sehr häufig mit einem Vergleich. Im Kern hat der Vergleich meist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand. Die Abfindung ist für den Arbeitgeber gefühlt oder auch tatsächlich ein Entgegenkommen. Dafür erwartet er dann regelmäßig auch, dass er den Arbeitnehmer endgültig „los ist“ und nach der Zahlung der Abfindung nichts mehr von ihm hört. Deshalb vereinbaren die Parteien des Kündigungsschutzprozesses eine so genannte Abgeltungsklausel. In Elmshorn kam nun ein Arbeitnehmer auf die Idee trotz einer solchen Klausel nachzukarten, obwohl im Vergleich auch seine Urlaubsabgeltung erledigt wurde.

Das Ausgangsverfahren endet mit einem Vergleich

Dem Verfahren, über das das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 9. Juni 2021 rechtskräftig entschieden hat, ging ein Kündigungsschutzprozess voraus. Der Mitarbeiter eines Hotels hatte gegen eine fristlose Kündigung geklagt und sich dann im Prozess auf einen Vergleich geeinigt. Selbiger sah vor, dass der Monat Juni 2020 unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf der Grundlage einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.200,00 EUR ordentlich abgerechnet und bezahlt werden würde. Weiter sollte der Arbeitnehmer eine CORONA-Prämie in Höhe von € 1.500,00 und eine Abfindung gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe von € 1.000,00 erhalten. Mit Erfüllung des Vergleichs, so war er formuliert, sollten

alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erledigt

sein.

Ist die Urlaubsabgeltung erledigt?

Der Arbeitgeber staunte nicht schlecht, als ihm nach Zahlung von Juni-Gehalt, CORONA-Prämie und Abfindung eine weitere Forderung des Arbeitnehmers erreichte. Der war nämlich der Meinung, er habe aus 2020 noch 7,5 Tage Resturlaub zu beanspruchen und diese seien nun nach § 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten. Sein Argument: Die Urlaubsabgeltung sei Teil der Vergütung für den Juni 2020. Das wiederum wollte der Arbeitgeber nicht einsehen und ließ es auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen.

Das Ergebnis kann den Arbeitsrechtler nur wenig überraschen: Natürlich ist die Urlaubsabgeltung nicht Teil einer monatlichen Vergütung. Durch den Vergleich war die Urlaubsabgeltung erledigt. Die Klage wurde deshalb selbstverständlich abgewiesen. Wir hätten einem Mandanten sicher von ihr abgeraten, denn der Rechtsstreit war nicht zu gewinnen.

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