Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – ist ein Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft deren Rechtsgrundlagen festlegen. Der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht kommt ganz besondere Bedeutung zu.

Gesellschaftsvertrag – Was ist eine Gesellschaft?

Die Gesellschaft entsteht durch einen Vertrag. Mehrere Personen schließen sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammen. Das ist dann der Gesellschaftsvertrag. Bei Scheingesellschaften fehlt dieser.

So einfach ist das?

Nein – natürlich nicht. Tatsächlich gibt es Muster für jede denkbare Form des Gesellschaftsvertrags. Wichtig ist jedoch die eingehende individuelle Beratung vor Verwendung des Musters.

Außerdem: Was bedeuten denn die Musterklauseln?

Das ist ein entscheidender Punkt bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages. Gesellschafter, die nicht den Sinn „ihres“ Gesellschaftsvertrags kennen, leben gefährlich. Der Gesellschaftsvertrag bildet nämlich die Verfassung einer Gesellschaft, mit deren Hilfe sie am Geschäftsverkehr teilnehmen kann. Und wenn ich nicht weiß, in welcher Verfassung ich am Rechtsverkehr teilnehme, sollte ich es lieber lassen.

Rat erhalten Sie bei Dr. Schneider, Ihrem Rechtsanwalt zum Thema Vertragsgestaltung im Gesellschaftsvertrag.

GEsELLSCHAFTSVERTRAG – geSELLSCHAFT bÜRGERLICHEN rECHTS, OFFENE hANDELSGESELLSCHAFT, Kommanditgesellschaft

Der Vertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundsätzlich formfrei. Ähnlich bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), allerdings ist bei dieser Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und sie ist ins Handelsregister einzutragen. Da die Eintragung auch der Glaubhaftmachung des Gesellschaftsvertrags bedarf, liegt ein mittelbarer Formzwang vor. Genauso ist es bei der Kommanditgesellschaft (KG).

Das spielt aber auch keine Rolle. Der Gesellschaftsvertrag ist schon aus Beweisgründen aus Beratersicht immer schriftlich abzufassen.

Körperschaften

Wie sieht es bei den Körperschaften aus, wie Verein, GmbH oder AG?

Bei Kapitalgesellschaften – also der GmbH und der AG – ist notarielle Beurkundung (§ 23 Abs. 1 AktG, § 2 Abs. 1 GmbHG) des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Gesellschaftsvertrag nach § 125 BGB nichtig.

Geschäftsführervertrag

Was gilt für den Geschäftsführervertrag?

Der Geschäftsführervertrag ist letztlich ein Dienstleistungsvertrag, in dem unter anderem die Vergütung und Details zu möglichen Bonuszahlungen oder Tantiemen sowie der Ablauf bei Beendigung des Dienstverhältnisses festgelegt werden. Der Geschäftsführervertrag kann Arbeitsvertrag sein, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Er weist dann Bezüge zum Arbeitsrecht auf. Letztlich gelten für den Geschäftsführervertrag die allgemeinen rechtlichen Grundlagen. Er ist formfrei wirksam. Es gilt aber das oben gesagte. Schon aus Beweisgründen sollte der Geschäftsführervertrag schriftlich festgehalten werden.

Das Recht der Personengesellschaften ist weitgehend dispositiv, so dass bei der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht weitestgehende Vertragsfreiheit gilt.

Für Kapitalgesellschaften ist der Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3 Abs. 1 GmbHG). Dazu gehören insbesondere die Gründer, Anzahl der Aktien, eingezahltes Grundkapital/Stammkapital, Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand. Abweichende Satzungsregelungen sind nur dort möglich, wo es das AktG zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG).

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