| 19.08.2022

Welche rechtlichen Konsequenzen durch Fake-Bewertungen im Internet drohen

Fake-Bewertungen im Netz

Fake-Bewertungen im Internet sind allgegenwärtig. Denn positive Bewertungen in gängigen Suchmaschinen (bspw. Google) sind für den unternehmerischen Erfolg heutzutage essenziell. Von der Bewertung hängt oftmals ab, ob sich Kunden für das Unternehmen entscheiden oder nicht doch an einen besser bewerteten Konkurrenten herantreten. (Google-) Bewertungen ersetzen im digitalen Zeitalter mithin immer häufiger die "Mund-zu-Mund-Propaganda".

Aber sowohl positive, also auch negative Fake-Bewertungen im Netz können erhebliche rechtliche Konsequenzen bedeuten. Dies trifft aber nicht nur auf die Nutzer/innen selbst, sondern auch auf das Unternehmen und Gewerbetreibende zu. Eine sogenannte Fake-Bewertung liegt beispielsweise vor, wenn Nutzer/innen falsche Tatsachen geäußert haben oder Erfahrungsberichte erfunden werden. Eine Fake-Bewertung kann aber auch schon dann vorliegen, wenn ohne vorherige Inanspruchnahme einer Dienstleistung eine Bewertung abgegeben wird.

negative Fake-Bewertungen

Im Fall von negativen Fake-Bewertungen können auf die Nutzer/innen in erster Linie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 I BGB und § 826 BGB zukommen. Das kann im Ernstfall teuer werden. Außerdem müssen diese im Ernstfall sogar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, etwa wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gemäß §§ 185 ff. StGB.

Auch Unternehmen und Gewerbetreibenden drohen obige Konsequenzen, sollten sie selbst negative Fake-Bewertungen auf Seiten der Konkurrenz verfassen. Achtung, gleiches kann gelten, wenn das Unternehmen oder der Gewerbetreibende nicht selbst tätig wird, sondern die Fake-Bewertungen von Freunden, Mitarbeitern oder Familienmitgliedern verfassen lässt! Eine Haftung ist zumindest dann gegeben, wenn das Unternehmen die Fake-Bewertung veranlasst, also gewissermaßen dazu angestiftet hat.

Unternehemen und Gewerbetreibende unterliegen jedoch zusätzlich den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). So verstößt eine negative Fake-Bewertung in der Regel gegen §§ 4 Nr. 1, und 2 UWG, wenn beispielsweise Waren, Dienstleistungen oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden oder über selbige falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen. Zudem liegt in der Regel ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, die Behinderung eines Mitbewerbers vor. Die Rechtsfolgen solcher Verstöße sind Beseitigung oder Unterlassung, § 8 UWG, Schadensersatzansprüche, § 9 UWG und sogar Gewinnabschöpfung, § 10 UWG.

Oben genannte Folgen gekaufter negativ-Bewertungen bei der Konkurrenz für den Verfasser, das beauftragende Unternehmen sowie die vermittelnde Agentur hat das LG München I mit Urteil vom 14.11.2019 - Az. 17 HK O 1734/19 im Wesentlichen bestätigt.

positive Fake-Bewertungen

Unternehmen und Gewerbetreibenden drohen gleichfalls rechtliche Konsequenzen, wenn diese selbst positive Fake-Bewertungen auf ihren eigenen Profilen posten oder Dritte dazu auffordern, dies zu tun. Denn gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter - und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig -, wer Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer in die Irre führt und diese damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst. In die Irre führen bedeutet in diesem Zusammenhang, unwahre Angaben über eigene Waren oder Dienstleistungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Hierfür drohen Unternehmen und Gewerbetreibenden gleichfalls oben genannten wettbewerbsrechtliche Sanktionen - Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung.

Privatpersonen müssen bei positiven Fake-Bewertungen hingegen regelmäßig keine Angst vor Rechtsfolgen haben. Das UWG ist auf sie nicht anwendbar. Zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 1004, 823 oder 826 BGB dürften regelmäßig daran scheitern, dass die Zurechnung eines bezifferbaren, kausalen Schadens bei Marktteilnehmern wohl nicht gelingen wird. Hierfür müsste ein Unternehmen darlegen und beweisen können, dass Kunden nur aufgrund der einzelnen Bewertung nicht in selbigem Unternehmen gekauft haben. Dies wird in der Praxis indes nicht gelingen.

Wie wir Ihnen helfen können!

Egal ob Unternehmen, Gewerbetreibende oder Privatperson - schneideranwälte helfen Ihnen beim Thema Fake-Bewertungen.

Gewerblicher Rechtsschutz Karlsruhe Rechtsanwalt Lukas Kielmann

Rechtsanwalt und Unternehmensjurist LL.B. Lukas Kielmann ist Ihr Ansprechpartner, sollten Mitbewerber oder Dritte Fake-Bewertungen über Sie verfassen und somit Ihrem Geschäft schädigen! Überdies hilft Rechtsanwalt Lukas Kielmann Ihnen, gegen positive Fake-Bewertungen auf Seiten Ihrer Mitbewerber vorzugehen und Wettbewerbsverstöße zu ahnden. Als Ansprechpartner für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht in unserer Kanzlei ist er Ihr Spezialist für Wettbewerbsverstöße im Internet.

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