Mietrecht | 11.06.2014

Beleidigung des Vermieters: Mieter riskiert Wohnungsverlust!

Die Beleidigung des Vermieters als „Schwein“ stellt eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Mieter dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

 

Dies hat das Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013 – 411 C 8027/13 entschieden.

Beleidigung des Vermieters - In dem zu entscheidenden Fall kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen klagendem Vermieter und beklagtem Mieter, wobei Anlass und genaue Umstände zwischen beiden streitig waren.

Unstreitig blieb allerdings bis zuletzt, dass eine Beleidigung des Vermieters durch den Mieter als „Schwein“ stattfand.

Gestützt auf diese Beleidigung des Vermieters erklärte letzterer die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage.

Zu Recht?

Ja – das Amtsgericht München verurteilt den Mieter wegen der Beleidigung des Vermieters als „Schwein“ zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung.

 1.

Nach § 543 BGB könne jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund - außerordentlich - fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

2.

Unstreitig habe die Beleidigung des Vermieters mit dem Wort „Schwein“ durch den Mieter stattgefunden.

Zwar könne sich eine Beleidigung des Vermieters dann als weniger verletzend darstellen, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolge.

Solches sei aber vorliegend nicht festzustellen, denn die Behauptung des Mieters, der Vermieter habe ihn zuvor aggressiv und provozierend behandelt und ihm auch den Mittelfinger gezeigt, sei vom Vermieter bestritten und vom Mieter nicht bewiesen worden. 

Eine Rechtfertigung für die Beleidigung des Vermieters liege mithin nicht vor.

Vielmehr stelle eine Beleidigung eine Straftat nach dem StGB und zugleich eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung gegenüber dem Vertragspartner des Mietvertrags dar.

Eine schwerwiegende Beleidigung des Vermieters könne eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Vorliegend handle es sich nicht nur um beleidigende Gesten, sondern um eine ausdrückliche massive Ehrverletzung.

Hinzu komme, dass sich der Beklagte für die geäußerte Beleidigung des Vermieters auch nicht nachträglich entschuldigt habe.

Der Beklagte habe vielmehr keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er diese Entgleisung bereue und sie zukünftig nicht mehr vorkommen werde.

Deshalb sei er zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet.

Fazit:

Richtige Entscheidung des Amtsgerichts München.

Straftaten zu Lasten des jeweils anderen Vertragspartners sind schwerwiegende Vertragsverstöße, inakzeptabel und unter keinen Umständen hinnehmbar.

Leider ist die Rechtsprechung in derartigen Fällen mitunter ungezwungen nachsichtig, sah und sieht dies allzu oft anders.

Nicht so das Amtsgericht München, dessen Auffassung überzeugt:

Eine Beleidigung des Vermieters stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses dar.

Dies gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall.

Eine sonst vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderliche Abmahnung dürfte in diesen Fällen entbehrlich sein.

Denn:

Keinem muss durch eine Abmahnung vor Augen geführt werden, dass Straftaten (mietrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen.

Wollte man dies anders sehen, so hätte jeder Mietvertragspartner eine Straftat frei – das kann natürlich nicht angehen.

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