Mietrecht | 24.04.2015

Stromdiebstahl durch Mieter: Auf die Menge kommt es an!

Stromdiebstahl durch Mieters aus Stromquellen außerhalb der Mieträume stellt zwar grundsätzlich ein vertragswidriges Verhalten dar.

Ob allerdings der Stromdiebstahl den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

 

Dies hat das LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 67 S 304/14 entschieden.

Stromdiebstahl durch Mieter - Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall nahm der klagende Vermieter den Stromdiebstahl des beklagten Mieters zum Anlass für eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigungdes Mietverhältnisses.

Nachdem der Mieter der außergerichtlichen Räumungsaufforderung nicht nachgekommen war, erhob der Vermieter Räumungsklage.

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Zu Recht?

Nein – die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin weist die Berufung per einstimmigen Beschluss zurück.

Der Stromdiebstahl stelle – im vorliegenden Fall – keine so schwere Pflichtverletzung dar, die eine fristlose oder fristgerechte Kündigung  rechtfertige.

1.

Zwar sei allgemein anerkannt, dass ein Stromdiebstahl durch Mieter, d.h. das Anzapfen der Stromleitungen und entsprechender Energieverbrauch, ohne dafür zu bezahlen, eine Kündigung tragen könne.

Dabei werde im Hinblick auf die Schwere der Störung des Hausfriedens teilweise sogar eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten.

Auch die Kammer sei grundsätzlich der Auffassung, dass der Stromdiebstahl durch Mieter eine (kündigungs-) relevante Pflichtverletzung arstellen könne.

2.

Allerdings sei bei einem Stromdiebstahl durch Mieter stets auch zu berücksichtigen, ob ein nennenswerter Verbrauch von Strom zu eigenen Zwecken des Mieters oder ein „beträchtlicher Schaden“ gegeben sei.

Allen bisherigen Gerichtsentscheidungen, die einen Stromdiebstahl des Mieters als Kündigungsgrund hätten ausreichen lassen, sei  gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch den Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden sei:

In einem Fall habe der Mieter Hausstrom über eine im Keller befindliche Steckdose entnommen.

In einem anderen Fall  habe der Mieter unberechtigt Strom entnommen, um sein Badezimmer aufzuheizen.

Entschieden worden sei auch ein Fall,  bei dem der Mieter mit dem gestohlenen Strom Kühlschrank und Telefon betrieben habe.

3.

Im vorliegenden Fall entstünden hingegen auf Grund des unstreitigen Umstands, dass der Mieter etwa 1 bis 2 mal im Monat den Keller aufsuche und das Licht einschalte, lediglich Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang.

Schon im Hinblick darauf sei die gemäß § 543 III BGB gesetzlich vorgesehene Abmahnung nicht entbehrlich gewesen.

Der Vermieter habe aber, statt den Mieter abzumahnen, vollendete Tatsachen geschaffen und  den Strom einfach abgeklemmt.

4.

Auch die Voraussetzungen für eine fristgemäße Kündigung lägen nicht vor.

Denn – ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Fall von Stromdiebstahl durch Mieter gegeben sei – seien jedenfalls die Rechte und Belange des Vermieters durch die behauptete Pflichtverletzung des Mieters nur ganz geringfügig beeinträchtigt.

Fazit:

Zapft ein Mieter Stromleitungen oder Steckdosen an, die nicht für ihn oder – wie etwa Steckdosen im Hausflur – nicht für „private“ Zwecke der Mieter zu dienen bestimmt sind, bereichert er sich bewusst auf Kosten anderer.

Das ist ein grundsätzlich inakzeptables Verhalten.

Soweit das Landgericht Berlin vor allem darauf abstellt, wie hoch – oder wie niedrig – der Schaden durch den Stromdiebstahl ist, berücksichtigt es zu Unrecht andere Gesichtspunkte, die ebenfalls eine Rolle bei der Beantwortung der Frage nach der Schwere der Pflichtverletzung spielen, rechtsirrig nicht.

So ist bspw. die „kriminelle Energie“ eines Mieters, der die Stromleitung eines Mitmieters anzapft, weitaus größer als die desjenigen Mieters, der eine „offizielle“ Allgemeinstromsteckdose im Treppenhaus für private Zwecke nutzt.

Außerdem ergeben sich – unabhängig davon, wer als beweisbelastet anzusehen ist – erhebliche Beweisschwierigkeiten, wenn man lediglich auf den „Schaden“ bzw. den Verbrauch abhebt.

Wie soll das im Nachhinein festgestellt werden?

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