Verkehrsrecht | 27.11.2018

Abgasskandal – Fahrzeughändler muss Fahrzeug zurücknehmen!

1. Ein Fahrzeug, in das eine Software zur heimlichen Manipulation der Abgaswerte installiert ist, ist mangelhaft i. S. v. § 434 BGB.

2. Eine Nacherfüllungsfrist von 7 Wochen ist angemessen.

3. Auch wenn die Kosten für ein sog. Softwareupdate im Verhältnis zum Kaufpreis äußerst gering sind, kann der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dies hat das OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018,  Az. 27 U 13/17, entschieden.

DER FALL:

In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger von der Beklagten ein Fahrzeug der Marke Volkswagen.

Das Fahrzeug war vom sog. Abgasskandal betroffen, d.h.:

Es war heimlich eine Manipulationssoftware installiert worden, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall in einen optimierten Betriebsmodus umschaltete, um die Stickoxid – Emissionen zu verringern, damit die maßgebenden Grenzwerte, insbesondere der Euro-5-Abgasnorm, eingehalten werden.

Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, verlangte er von der Beklagten unter Fristsetzung  – 3,5 Wochen – die Nacherfüllung, d.h.:

Lieferung eines Fahrzeugs ohne Manipulationssoftware, hilfsweise deren Beseitigung.

Die Beklagte hielt die Frist nicht ein, weshalb der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Ja – das OLG Köln bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz.

1.

Das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug sei mangelhaft i. S. v. § 434 BGB.

a.

Die Installation der Manipulationssoftware führe dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise.

Denn der Kläger habe bei dessen Kauf davon ausgehen dürfen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhält und erforderliche Zulassungen und dergleichen nicht durch Täuschung erwirkt habe.

b.

Unerheblich sei, dass das Fahrzeug – wie die Beklagte behaupte – auch ohne Manipulationssoftware die maßgebenden Grenzwerte, insbesondere der Euro-5-Abgasnorm, hinsichtlich der Stickoxid-Emissionen einzuhalten vermöge.

Denn dies ändere nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Manipulationssoftware in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abweiche, und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betreffe. 

2.

Zwar sei die vom Kläger gesetzte Nacherfüllungsfrist unangemessen kurz gewesen.

Ein Mangelbeseitigungsverlangen mit zu kurzer Nacherfüllungsfrist setze aber jedenfalls eine angemessene Frist in Lauf, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – 7 Wochen später – ebenfalls verstrichen war.

3.

Mit dem Einwand, der Mangel sei wegen geringer Mangelbeseitigungskosten nur unerheblich, weshalb § 326 Abs. 5 S. BGB einschlägig und ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen sei, dringe die Beklagte nicht durch.

Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines nur unerheblichen Mangels nahe, wenn die Mangelbeseitigungskosten – im Verhältnis zum Kaufpreis – gering seien.

Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten sei aber nur ein Aspekt innerhalb der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.

Diese führe hier aus verschiedenen Gründen zu dem Ergebnis, dass kein unerheblicher Mangel vorliege.

PRAXISHINWEIS:

1.

Vorab:

Es kann nicht oft genug gesagt werden, wie skandalös sich die – ehemals – in aller Welt angesehene deutsche Automobilindustrie verhalten hat.

U. a. das LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, Az. 3 O 252/16, bringt das Verhalten der deutschen Automobilindustrie wie folgt auf den Punkt:

Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtests mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschend zugunsten der Beklagten sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung („Euro-Normen“) als auch in Werte, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über „Vergleichstests“ verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulierend beeinflussen, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten dar. Denn andere Gründe, als durch diese Manipulation unberechtigterweise auf Kosten der Erwerber Umsatz und Gewinn zu steigern, sind nicht ersichtlich.

2.

Das OLG Köln stärkt die Rechtsposition von Autokäufern, die vom Abgasskandal betroffen sind.

Dabei ging es in der Entscheidung  ausschließlich um kaufrechtliche Ansprüche bzw. Rechte.

Die Verkäuferin war eine von Volkswagen unabhängige, gewerbliche Kfz-Händlerin.

In diesen Verfahren sind regelmäßig dieselben rechtlichen Probleme zu lösen.

Es geht um Fragen nach dem Vorliegen eines Sachmangels, nach der Länge oder gar Entbehrlichkeit einer Nacherfüllungsfrist, nach der Erheblichkeit des Mangels und nach der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.

Die Verjährungsfrist beträgt im Kaufrecht – grundsätzlich – nur  zwei Jahre und beginnt ab Übergabe des Fahrzeugs.

Das kann zu einem unüberwindbaren kaufrechtlichen Problem werden.

3.

Daneben kommen aber auch deliktische Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller selbst in Betracht, mit denen sich auch das LG Kleve – siehe oben – zu befassen hatte und bejahte.

Ebenso sah es u.a. das LG Krefeld, Urteil vom vom 19.07.2017 – 7 O 147/16:

Der dortige Käufer scheiterte zwar mit seiner Klage gegen den Verkäufer, weil dieser die Einrede der Verjährung mit Erfolg erhob.

Die gleichzeitig gegen die Fahrzeugherstellerin – dort: Audi AG – erhobene Klage war indes erfolgreich.

Noch Fragen?

Dann sprechen Sie unseren Partner Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen an!

Haben Sie ein Fahrzeug erworben, dass vom Abgasskandal betroffen ist? Dann wenden Sie sich an unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.