Verkehrsrecht | 02.11.2020
Gekürzte Reparaturrechnung – Versicherung hat Reparaturkosten vollständig zu tragen!
Die gekürzte Reparaturrechnung gehört zum täglichen Brot des Verkehrsrechtlers.
Immer wieder ist sie der Grund für Auseinandersetzungen zwischen dem Verkehrsunfallgeschädigten und der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Dabei scheint es nach unserer jahrelangen Erfahrung so zu sein, dass die Kürzung der Reparaturrechnung ein "Kosteneinsparungsmodell" ist, obwohl die Rechtslage dem entgegen eindeutig ist!
Gekürzte Reparaturrechnung: Worum geht es?
Nach einem Verkehrsunfall lässt der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst durch einen Sachverständigen begutachten und danach in einer Werkstatt reparieren.
Die Reparaturrechnung der Werkstatt wird zur Regulierung bei der Kfz - Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eingereicht.
Letztere übersendet darauf hin einen sog. Prüfbericht.
Dabei handelt es sich, anders gesagt, um eine gekürzte Reparaturrechnung, denn die vollständige Übernahme der Reparaturkosten wird abgelehnt.
Die "Argumente" für die gekürzte Reparaturrechnung sind vielfältig, d. h.:
Einzelne Reparaturpositionen sind nicht nötig gewesen, überdies andere zu hoch.
Muss der Verkehrsunfallgeschädigte das hinnehmen?
So ist die Rechtslage
Die einschlägige Rechtsprechung trägt die gekürzte Reparaturrechnung nicht und zwar selbst dann nicht, obgleich die Argumente aus dem Prüfbericht zutreffend sein sollten.
1.
Ausgangspunkt ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 29. 10. 1974 - VI ZR 42/73:
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Anderes gilt allenfalls bei einem sog. Auswahlverschulden des Verkehrsunfallgeschädigten, wenngleich das letztlich nie vorliegen wird.
2.
Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Geschädigten - BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90.
3.
Entsprechend entschieden jüngst u.a. das
LG Freiburg, Urteil vom 20.03.2020 - 5 O 71/19
AG Münster, Urteil vom 19.06.2020 - 55 C 1190/20
Es lohnt sich also gegen die gekürzte Reparaturrechnung vorzugehen!
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