Verkehrsrecht | 03.02.2018

Kettenauffahrunfall: Haftet der Halter des mittleren Fahrzeugs auch?

1. Bei einem Kettenauffahrunfall, an dem drei Fahrzeuge beteiligt sind, haftet der Halter des mittleren/zweiten Fahrzeugs in der Regel nicht.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das mittlere Fahrzeug rechtzeitig hinter dem ersten Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist.

3. Unerheblich ist, in welchem Abstand das mittlere Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist, weil vom Fahrer des mittleren Fahrzeugs nicht erwartet werden kann, dass er bei der Bemessung des Abstands ein mögliches Aufschieben auf das erste Fahrzeug einkalkuliert.

 

Dies hat das LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2017, Az. 5 O 89/17, entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall kam es zu einem Kettenauffahrunfall.

Das erste Fahrzeug einer aus drei Fahrzeugen bestehenden Kolonne kam verkehrsbedingt zum Stillstand. Das dahinter fahrende – mittlere – Fahrzeug hielt rechtzeitig an. Es wurde aber durch das dritte Fahrzeug, dessen Fahrer unachtsam war, auf das erste Fahrzeug aufgeschoben.

Die Eigentümerin des ersten Fahrzeugs begehrte von der Halterin des mittleren Fahrzeugs den Ersatz ihrer Heck- und Frontschäden. Denn auch ihr Fahrzeug war durch den Kettenauffahrunfall auf ein weiteres Fahrzeug aufgeschoben worden.

Zu Recht?

Nein – das LG Karlsruhe weist die Klage ab.

Der Halter des am Kettenauffahrunfall beteiligten mittleren Fahrzeugs hafte in diesem Fall nicht. Denn der Kettenauffahrunfall bzw. die Kollision zwischen erstem und mittleren Fahrzeugs sei für die Halterin letzten Fahrzeugs unabwendbar gewesen.

1.

Zwar spreche in der Situation eines Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden dahingehend, dass dieser entweder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand – § 4 StVO – oder zu schnell – § 3 StVO – oder unaufmerksam – § 1 StVO – gefahren sei.

Der Beweis des ersten Anscheins sei hier aber erschüttert worden.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug vollständig und rechtzeitig hinter dem ersten Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei. Erst danach sei sie durch das dritte Fahrzeug auf das erste Fahrzeug aufgeschoben worden.

2.

Die Beklagte habe mithin jede ihr obliegende Sorgfalt beachtet, habe insbesondere rechtzeitig bremsen können.

Auf die Frage, ob die Beklagte vor dem Kettenauffahrunfall oder danach einen größeren Abstand hätte einhalten können oder müssen, komme es nicht an.

Denn selbst eine Idealfahrerin müsse im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeug einhalten, dass auch ein Aufschieben durch ein nachfolgendes Fahrzeug ausgeschlossen sei.  

Fazit:

Das LG Karlsruhe gibt unserer Mandantin, die durch unseren Partner Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen vertreten wurde, Recht.

1.

Unsere Mandantin reagierte geistesgegenwärtig schnell.

Trotz des abrupten Stillstands des ersten Fahrzeugs gelang es ihr, eine Kollision bzw. einen Auffahrunfall zu vermeiden.

Nach der Beweisaufnahme war der „Vorwurf“ zu schnellen oder unaufmerksamen oder zu dichten (Auf-) Fahrens vom Tisch.

In Luft auflösen konnte sich unsere Mandantin nicht. An dem Kettenauffahrunfall traf jedenfalls sie keine Verschulden

2.

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