Verkehrsrecht | 18.11.2021

Prognose- und Werkstattrisiko – Muss das Fahrzeug schon repariert bzw. die Reparaturrechnung schon gezahlt sein?

Prognose- und Werkstattrisiko – Was gilt, wenn der Reparaturauftrag zwar erteilt, aber die Reparaturrechnung noch nicht gezahlt ist?

Prognose- und Werkstattrisiko - Im zivilen Verkehrsrecht bzw. in der zivilen Unfallschadensregulierung ist die Haftung dem Grunde nach häufig unstreitig.

Bei Auffahrunfällen, Vorfahrtsverstößen oder Spurwechselunfällen gibt es zur Verantwortlichkeit an sich selten etwas zu diskutieren.

Die Musik spielt dann regelmäßig im Bereich der Schadenshöhe. Insbesondere Kfz-Haftpflichtversicherer lassen sich alles Mögliche einfallen, um die Ansprüche des Geschädigten zu kürzen.

Ein Beispiel hierfür ist die Kürzung der Reparaturkosten mit dem Argument, der eine oder andere Arbeitsschritt anlässlich der Reparatur sei nicht von Nöten und / oder überteuert gewesen.

Prognose- und Werkstattrisiko: Es liegt beim Schädiger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in den siebziger Jahren zum sog. Prognose- und Werkstattrisiko entschieden:

Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis - sei es aus materiellrechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung - im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbarbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko” abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde.


BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73

Unnötige oder überhöhte Reparaturkosten gehen also in der Regel zu Lasten des Schädigers. Eine Kürzung der Reparaturkosten kann hierauf also nicht mit Erfolg gestützt werden.

Der Grundsatzentscheidung des BGH zum Prognose- und Werkstattrisiko lag allerdings ein Fall zu Grunde, in dem die Reparatur bereits durchgeführt worden war.

Prognose- und Werkstattrisiko: Reparaturauftrag reicht aus

Was gilt, wenn das Fahrzeug zwar noch nicht repariert, aber der Reparaturauftrag bereits erteilt ist, entschied jüngst das

LG Saarbrücken (13. Zivilkammer), Urteil vom 22.10.2021 -13 S 69/21:

Die Grundsätze zum Prognose- und Werkstattrisiko gelten bereits dann, wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt hat, aber das Fahrzeug noch nicht repariert ist.

Die Beklagte trägt zudem auch im Falle einer unbezahlten Reparaturrechnung das Werkstattrisiko.

Denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat. Auch dann kann ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann...

Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

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