Verkehrsrecht | 29.03.2017

Sachverständigenkosten – Müssen Kürzungen hingenommen werden?

1. Sachverständigenkosten sind nicht nur dann zu erstatten, wenn sie üblichen Honorarrechnungen in vergleichbaren Fällen  entsprechen, sondern dann, wenn sie erforderlich sind.

2. Das in Rechnung stellen und die Begleichung/Abtretung der Sachverständigenkosten indiziert deren Erforderlichkeit.

3. Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist allenfalls dann zu verneinen, wenn für den Geschädigten erkennbar war, dass diese überhöht oder willkürlich berechnet worden sind.

 

Dies hat das Amtsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.11.2015, Az. 29 C 2135/15 (21), entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall ließ einer der Unfallbeteiligten die Schäden an seinem Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen begutachten.

Die Alleinschuld des anderen Unfallbeteiligten stand fest. Dessen Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Sachverständigenkosten mit der Begründung, diese seien unüblich hoch.

Zu Recht?

Nein – das AG Frankfurt/Main verurteilt zur Zahlung des gekürzten Betrags.

1.

Sachverständigenkosten seien nicht nur dann zu erstatten, wenn sie üblichen Honorarrechnungen in vergleichbaren Fällen  entsprächen, sondern dann, wenn sie erforderlich seien.

Zwar sei ein Geschädigter dazu gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Geschädigte (wirtschaftlich) bezüglich der Sachverständigenkosten in vernünftigen Grenzen gehalten habe, sei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen.

Dabei sei insbesondere Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen.

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 11.02.2014. VI ZR 225/13, genüge der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenfeststellung beauftragten Sachverständigen.

Die sich hieraus ergebende, tatsächliche Höhe der Sachverständigenkosten und der in Übereinstimmung hiermit erbrachte Kostenaufwand des Geschädigten insoweit würden dabei ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bilden.

Denn darin würden sich die besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich der im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.

Nur dann, wenn die Sachverständigenkosten für den Geschädigten deutlich erkennbar und erheblich über dem Üblichen lägen, könne etwas anderes gelten.

Jedenfalls ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten reiche nicht aus.

3.

Es komme mithin letztlich auf die Sicht des Geschädigten bei Beauftragung des Kfz-Sachverständigen an.

Da es keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten für Sachverständigenkosten und auch keine allgemein zugänglichen Preislisten gebe, dürfe der Geschädigte regelmäßig davon ausgehen, dass die durch Beauftragung des Kfz-Sachverständigen anfallenden Kosten erforderlich seien.

Nur dann, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden treffe, er also erkennbar willkürlich festgesetzte und krass überzogene Sachverständigenkosten verursache, könne anderes gelten.

Hierfür gebe es aber im zu entscheidenden Fall keinerlei Anhaltspunkte.

Fazit:

Die Entscheidung des AG Frankfurt/Main ist richtig.

1.

Ein Unfallgeschädigter darf sich grundsätzlich damit begnügen, einen in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugschadens zu beauftragen.

Insbesondere muss der Geschädigte keine Marktforschung betreiben und/oder nach dem günstigsten Kfz-Sachverständigen suchen.

Nach diesen und obigen Grundsätzen sind auch möglicherweise überhöhte oder überdurchschnittliche Sachverständigenkosten zu erstatten, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar überzogen und willkürlich festgesetzt sind. 

Die Erkennbarkeit wird so gut wie nie zu bejahen sein.

Einen geeigneten und kompetenten Kfz-Sachverständigen finden Sie hier!

Noch Fragen zu diesem oder anderen Themen des Verkehrsrechts offen? Dann sprechen Sie bitte unseren Partner Ralf Schulze Steinen, an!

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