Verkehrsrecht | 12.02.2014

Verkehrsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB

Ein Verkehrsunfall ist ein einschneidendes Ereignis. Sach- und Personenschäden sind leider die Regel. Bei einem Verkehrsunfall stellen sich viele, mitunter schwierige (Rechts-) Fragen. Schnelle und richtige Antworten sind von Nöten, anderenfalls man auf seinen Schäden sitzen bleibt. Unterstützung durch einenFachanwalt für Verkehrsrecht ist bei der Unfallregulierung dringend zu empfehlen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die erlittenen Schäden zügig und vollständig durch den Unfallverursacher bzw. dessen Kfz – Haftpflichtversicherung reguliert werden.

Unser Blog – Beitrag „Verkehrsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ soll es Ihnen ermöglichen, sich zunächst selbst einen ersten Überblick über einige der

wichtigsten Themen und Begriffe des Verkehrsrechts 

zu verschaffen. Danach noch offene Fragen beantwortet Ihnen unser Partner

Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ob FahrzeugschadenReparaturkostenRestwertSachverständigenkosten,MietwagenkostenNutzungsausfallentschädigung, Schadenminderungspflicht oder Schmerzensgeld – unser Blog – Beitrag „Verkehrsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ erklärt Ihnen in einfachen Worten, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Dabei erhebt der Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verzichtet bewusst auf die Darstellung schwieriger Detailfragen. Im Einzelfall sollten Sie daher unbedingt anwaltliche Unterstützung bei der Regulierung Ihres Verkehrsunfallschadens in Anspruch nehmen.

Und nun die wichtigsten Begriffe des zivilen Verkehrsrechts auf einen Blick mit Hilfe von „Verkehrsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“:

Verkehrsrecht Karlsruhe: Schadenminderungspflicht

Den Geschädigten trifft bei einem Verkehrsunfall bzw. der Beseitigung dessen Folgen die sog. Schadenminderungspflicht. Diese ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB. Die Schadenminderungspflicht meint, dass der Geschädigte darum bemüht sein muss, den Schaden so gering wie möglich zu halten: Er soll an dem Schadenfall nicht „verdienen“ können. Der Geschädigte darf deshalb nicht zu seinem eigenen Vorteil auf Kosten Dritter, also auf Kosten des Unfallgegners und dessen KFZ – Haftpflichtversicherung, allzu großzügig sein. Er erhält im Wege des Schadensersatzes, d. h. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nur die Aufwendungen zur Schadenbeseitigung ersetzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hilfreich bei der Beantwortung der Frage, was zum Zwecke der Beseitigung der Unfallfolgen zweckmäßig und notwendig ist und was nicht, kann dabei die Beantwortung der von dem Geschädigten an sich selbst gestellten Frage sein:

„Würde ich diesen Aufwand auch dann betreiben, wenn ich die hierbei entstehenden Kosten selbst tragen müsste?“

Verkehrsrecht Karlsruhe: Totalschaden

Die regelmäßig größte Position im Rahmen der Verkehrsunfallschadenregulierungist der  Fahrzeugschaden. Sein Ausmaß beeinflusst auch die  sog. Sachfolgeschäden. Grundsätzlich kann der Geschädigte die zur Reparatur erforderlichen Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird oder nicht. In letzterem Fall spricht man von der sog. fiktiven Schadensabrechnung oderder sog. Abrechnung auf Gutachtenbasis. In deren Rahmen kann u.a. die Umsatzsteuer mangels tatsächlichen Anfalls nicht ersetzt verlangt werden. Die fiktive Abrechnung ist in der Praxis häufig. Ist eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs dagegen nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich, dann spricht man von einem sog. Totalschaden. Dabei ist  zwischen dem sog. technischen Totalschaden und dem sog. wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug derart stark beschädigt worden ist, dass es von keiner Werkstatt mehr instand gesetzt werden kann. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt bei einer fiktiven Abrechnung vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert überschreiten. Der Geschädigte erhält in diesem Fall nur den so errechneten Differenzbetrag ersetzt. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug verkehrssicher reparieren und nutzt es weiter, dann kann er die durch Sachverständigengutachten geschätzten, also fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Berücksichtigung des Restwerts ersetzt verlangen. Die Qualität der Reparatur spielt so lange keine Rolle, wie nicht die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten. In bestimmten Fällen darf der Geschädigte sogar Reparaturkosten aufwenden, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden „Opfergrenze“ übersteigen, sog. 130 % – Rechtsprechung.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Wiederbeschaffungswert

Der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ umschreibt den Wert bzw. Betrag, den der Geschädigte zur Anschaffung eines gleichwertigen (Ersatz-) Fahrzeugs bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muss, um ein gleichartiges Fahrzeug zu erwerben.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Restwert

Der Begriff „Restwert“ umschreibt den Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ohne weitere Anstrengungen auf dem für ihn zugänglichen, örtlichen Markt oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei der Inzahlunggabe seines beim Unfall beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. allgemeinen Markt, erzielen könnte. Der Restwert wird entweder durch einen Sachverständigen oder durch einen konkret erzielten Betrag bestimmt. Der Restwert spielt bei einer sog. Abrechnung auf Totalschadenbasis eine Rolle. Denn in diesem Fall bestimmt sich die vom Unfallgegner in Geld zu leistende Entschädigung aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ermittelt ein Sachverständiger den Restwert korrekt, so darf der Geschädigte sein Fahrzeug grundsätzlich auch zu diesem Restwert veräußern. Er ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu geben, sich um einen höheren Restwerterlös zu bemühen. Auch ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe, etwa Internetbörsen, zu nutzen, um einen höheren Restwerterlös zu erzielen und kann hierauf durch die gegnerische Kfz – Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht verwiesen werden. Nur dann, wenn dem Geschädigten ein verbindliches und annahmefähiges  Restwertangebot (kostenlose Abholung und Barzahlung) übermittelt wird, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er danach dennoch zum niedrigeren Preis veräußert.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Merkantiler Minderwert

Selbst bei fachgerechter und vollständiger Reparatur eines Unfallfahrzeugs bleibt es in der Regel ein solches. Diese negative Fahrzeugeigenschaft hat der Geschädigte  einem möglichen Käufer grundsätzlich zu offenbaren, um sich später nicht dem Vorwurf arglistiger Täuschung ausgesetzt zu sehen. Auf Seiten des potentiellen Käufers erweckt dies Misstrauen und Abneigung dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug gegenüber. Ob zutreffend oder nicht: Es werden versteckte Mängel und/oder nicht beseitigte oder weitere Unfallschäden befürchtet. Der Makel „Unfallfahrzeug“ wirkt sich so bezüglich des zu erzielenden Kaufpreises abträglich aus. Die Unfalleigenschaft des zu veräußernden Fahrzeugs führt zu einem merkantilen Minderwert. Diese Wertminderung ist Teil des unfallbedingten Schadens und durch den Unfallverursacher zu ersetzen.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Sachverständigenkosten

Grundsätzlich ist es einem  Verkehrsunfallgeschädigten zu empfehlen, einen geeigneten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung der (Fahrzeug-) Schadenhöhe zu beauftragen. Hierbei sollte es sich bestenfalls um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln. Die Beauftragung eines Sachverständigen dient der Beweissicherung und dem Schadennachweis. Letzteres insbesondere im Fall der sog. fiktiven Schadenabrechnung, also jener ohne konkreten Reparaturnachweis. Außerdem enthalten Sachverständigengutachten i.d.R. zahlreiche weitere, wichtige Informationen, bspw. zum Restwert, zum Wiederbeschaffungswert, zur Nutzungsausfallentschädigung, zur Wiederbeschaffungsdauer oder zum Resttreibstoff. Deren sachverständige Feststellung erleichtert die Schadenregulierung deutlich. Gegen die Beauftragung eines Sachverständigen kann sprechen, dass Bedenken gegen die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bestehen, man also auf den Sachverständigenkosten ganz oder teilweise sitzen bleibt. Gleiches gilt, wenn es sich lediglich um einen sog. Bagatellschaden handelt. Es stellt einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte bei einem offensichtlich geringfügigen Schaden einen Sachverständigen beauftragt . Ansonsten sind die durch Beauftragung eines Sachverständigen entstehenden Sachverständigenkosten als sog. Sachfolgeschaden vom Schädiger zu ersetzen.  

Verkehrsrecht Karlsruhe: Rechtsverfolgungs-/Anwaltskosten

Die Regulierung eines Verkehrsunfallschadens ist mitunter komplex und (rechtlich) schwierig. Schon deshalb darf sich der Geschädigte im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung von Anfang an anwaltlichen Beistands versichern. Die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungs-/Anwaltskosten sind als adäquater Sachfolgeschaden von dem Schädiger zu ersetzen. Dies ist grundsätzlich immer der Fall. Eine Verzugslage auf Seiten des Schädigers ist nicht erforderlich. Aber auch dann, wenn es sich nicht um eine komplexe oder schwierige Verkehrsunfallregulierung handelt, darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung beauftragen und zwar um zu gewährleisten, dass zwischen ihm und der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf „Augenhöhe“ verhandelt und reguliert wird, also „Waffengleichheit“ besteht. Lediglich dann, wenn ein Bagatellschaden (weniger als 500,00 EURO) vorliegt, die Haftungsfrage eindeutig und einfach zu beantworten ist und Art und Umfang des Schadens klar sind, kann es an der Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung fehlen. Dies ist aber ein absoluter Ausnahmefall.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Nutzungsausfallentschädigung

Die Möglichkeit, ein (Kraft-)Fahrzeug ständig nutzen zu können, stellt einen Vermögensvorteil dar. Fällt diese Nutzungsmöglichkeit unfallbedingt weg, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands: Ihm ist entweder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder er erhält für die entgangenen Gebrauchsvorteile eine Entschädigung in Geld, sog. Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung für deren Geltendmachung sind Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit und Beachtung der Schadenminderungspflicht. Der Nutzungswille ist i. d. R. durch den Nachweis der Reparatur oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu dokumentieren. Anderes kann im Totalschadensfall gelten. Um seiner Schadenminderungspflicht Genüge zu tun muss sich der Geschädigte u. a. um eine zeitnahe Reparatur bemühen. Die Bestimmung des Gebrauchsvorteils, also die pro Tag zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung, wird nach eigens hierfür erstellten Tabellen bestimmt. Nutzungsausfallentschädigung kommt nicht nur bei Kraftfahrzeugen , sondern auch bei Motorrädern, Wohnmobilen und Fahrrädern in Betracht.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Mietwagenkosten

Statt Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen kann der Geschädigte einen Mietwagen gleichen Typs für die Dauer der Reparatur bzw. – im Falle des Totalschadens – für den Wiederbeschaffungszeitraum beanspruchen. In aller Regel sind Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung in einem Zeitraum von 2-3 Wochen möglich. Dabei muss sich der Geschädigte zügig um die Reparatur bzw. die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bemühen, um die Mietwagendauer so gering wie möglich zu halten. Auch hier trifft den Geschädigten die Schadenminderungspflicht. Problematisch sind die sog. Unfallersatztarife der Mietwagenunternehmen. Diese liegen teilweise um über 400 % über den im „Normalfall“ angebotenen Tarifen. Grund hierfür ist, dass Geschädigter und Mietwagenunternehmen davon ausgehen, dass die Mietwagenrechnung die KFZ – Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernimmt. Dies stellt einen unzulässigen Vertrag zu Lasten eines Dritten dar. Die Erstattung des Unfallersatztarifs kann daher der Geschädigte nur ganz ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen erstattet verlangen. Welcher Normaltarif ortsüblich ist, wird teilweise auf Grundlage des sog. Schwacke – Mietpreisspiegels geschätzt, der auf Grundlage von Selbstauskünften zahlreicher Mietwagenunternehmen im Zuge einer offenen Befragung erstellt worden ist. Diese Art der Datenerhebung stößt auf zum Teil heftige Kritik, da befürchtet wird, dass die Preisangaben – wiederum zu Lasten des Ersatzpflichtigen – erhöht werden. Deshalb wird teilweise der sog. Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts als vorzugswürdig erachtet, der auf Grundlage einer anonymen Marktuntersuchung erstellt wurde. Das LG Karlsruhe wendet die sog. Fracke – Methode an, eine Mischung aus Schwacke- und Fraunhofer Mietpreisspiegel.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Schmerzensgeld

Neben Sach- und Sachfolgeschäden, also materiellen Schäden, sind Personenschäden, also immaterielle Schäden, in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen häufig. Bei körperlichen Verletzungen infolge des Verkehrsunfalls kann der Geschädigte die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds von dem Schädiger verlangen. Durch das Schmerzensgeld sollen die negativen körperlichen Unfallfolgen ausgeglichen werden. Eine der wohl häufigsten Unfallverletzungen ist das sog. HWS – Schleudertrauma. Aber auch Schurfwünden, Prellungen und Knochenbrüche kommen in Betracht. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Ausmaßes, der Schwere und der Dauer der Verletzungen sowie der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Geschädigten in seinem (alltäglichen) Leben zu bestimmen. Hierzu werden häufig sog. Schmerzensgeldtabellen zu Rate gezogen.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Haushaltsführungsschaden

Wird eine Person bei einem Verkehrsunfall verletzt und ist deswegen daran gehindert, wie bisher den Haushalt zu führen,  so entsteht gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des sog. Haushaltsführungsschadens.  Nicht erforderlich ist, dass es sich bei der verletzten Person um eine reine Hausfrau oder einen reinen Hausmann handelt. Denn selbstverständlich beteiligen sich auch Berufstätige an der Haushaltsführung, weshalb auch diesen Personen der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu zuerkennen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Haushaltsführung der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, bspw. im Rahmen einer bestehenden Ehe, dient. Damit einhergehend wird Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zuerkannt, es sei denn, es besteht zwischen den Partnern insoweit eine vertragliche Regelung. Der Haushaltsführungsschaden kann konkret oder normativ berechnet werden. Wie hoch der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschaden im Einzelfall ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab, z. B. der Größe des Haushalts.

Verkehrsrecht Karlsruhe: Kostenpauschale

Als Geschädigter hat man Anspruch auf Ersatz der einem in Zusammenhang mit der Regulierung des Verkehrsunfalls entstehenden Kosten, insbesondere Porto-, Telefon-, Papier- und Fahrtkosten. Hat man entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen o.Ä.) dann kann man grundsätzlich Erstattung der konkret angefallenen (Un-) Kosten verlangen. Da die Dokumentation der Kosten in Anbetracht der vergleichsweise geringen Beträge aufwendig ist, kann man seine Kosten aber auch pauschal abrechnen, was mittlerweile die Regel ist. Diese (abstrakte) Abrechnungsweise ist mit der sog. Kostenpauschale gemeint. Sie wird geschätzt und ihre Höhe von den Gerichten ganz unterschiedlich zugesprochen. Üblich sind Beträge zwischen 20,00 – 30,00 EURO, wobei in Anbetracht der allgemeinen Verteuerungen und der Umstellung der Währung eine Kostenpauschale von 30,00 EURO angemessen sein dürfte.

Dies waren einige der wichtigsten Begriffe im Bereich des zivilen Verkehrsrechts. Wenn Ihnen „Verkehrsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte“ gefallen hat, empfehlen wir Ihnen unser Blog – Abo.

Alles weitere zu den Themen „Verkehrsrecht“ und „Verkehrsrecht Karlsruhe“, insbesondere was zur Regulierung Ihrer Schäden im konkreten Fall zu veranlassen ist, erklärt Ihnen unser Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Er ist Mitglied in der ARGE Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und vertritt UnfallgeschädigteUnfallverursacher und KFZ – Haftpflichtversicherer.

Ralf Schulze Steinen kennt also die jeweiligen Interessen, Argumente und Einwendungen in Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfällen.

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