Verkehrsrecht | 04.12.2018

Vorfahrtsverletzung – Haftet der Vorfahrtsverpflichtete immer voll?

Eine Vorfahrtsverletzung begründet grundsätzlich die volle Haftung des Vorfahrtsverpflichteten im Falle eines Verkehrsunfalls. Etwas anderes kann sich im Einzelfall aus der Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung ergeben. Zwar liegt auch in diesen Fällen eine Vorfahrtsverletzung vor. Der Vorfahrtsberechtigte kann aber wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO teilweise mithaften. 

Dies hat das LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2018, Az. 14 O 182/16, entschieden.

DER FALL:

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Vorfahrtsverletzung.

Der Kläger befuhr eine vorfahrtsberechtigte Straße.

Die von rechts kommenden Beklagte hatte die Vorfahrt zu gewähren. Sie wollte die vom Kläger befahrene Straße überqueren und dann links abbiegen.

Auf der vorfahrtsberechtigten Straße hatte sich eine Fahrzeugkolonne gebildet, die der Kläger, der links abbiegen wollte, links überholte.

Nachdem die Beklagte durch ein Fahrzeug der Fahrzeugschlange eingelassen worden war, kollidierte sie mit dem Kläger, wodurch dessen Fahrzeug an der vorderen rechten Seite stark beschädigt wurde.

Unter Berufung auf eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten begehrte der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Schäden.

Insbesondere war der Kläger der Auffassung, die Beklagte hafte infolge der Vorfahrtsverletzung voll.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Nicht ganz – das LG Saarbrücken nimmt eine Mithaftung des Klägers i. H. v. einem Drittel an.

1.

Zwar sei der Beklagten eine unfallursächliche Vorfahrtsverletzung vorzuwerfen.

Sie hätte dem im Überholvorgang begriffenen Kläger die Vorfahrt einräumen müssen, § 8 StVO.

Ein Vorfahrtsverpflichteter, der durch eine von der in der vorfahrtberechtigten Straße zum Stehen gekommenen Kolonne freigehaltene Lücke nach links abbiegen wolle, müsse in der Regel auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren.

Deshalb dürfe er sich, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen könne, in diesen nur langsam hineintasten.

Aus diesen Gründen spreche gegen die Beklagte bereits der Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung.

2.

Es sei aber auch dem Kläger ein verkehrswidriges verhalten, namentlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, der zu einer Mithaftung seinerseits führe.

Der vorfahrtsberechtigte – fließende – Verkehr dürfe zwar regelmäßig auf die Beachtung seines Vorrangs vertrauen.

Dieser Grundsatz sei jedoch eingeschränkt durch die sog. Lückenrechtsprechung:

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen oder sich langsam fortbewegenden Fahrzeugkolonne vorbeifahre, müsse bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten könne.

Er dürfe sich der Lücke daher nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermögliche.

Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflichten nicht beachte, verstoße gegen § 1 Abs. 2 StVO.

So liege der Fall hier.

PRAXISHINWEIS:

Keine Regel ohne Ausnahme!

Vorbildlich, ausführlich und im Ergebnis richtig wägt das LG Saarbrücken gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG die jeweiligen Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht gegeneinander ab:

1.

Für den Kläger war die Lücke in der Fahrzeugkolonne ohne weiteres erkennbar, so dass er sich der Einmündung nur mit erhöhter Vorsicht und in ständiger Bremsbereitschaft hätte nähern dürfen.

Der Kläger hatte eingeräumt, die Strecke zu kennen und dennoch nicht auf die Einmündung, aus der die Beklagte kam, in besonderer Weise geachtet zu haben.

2.

Dass ein Fahrer der Fahrzeugschlange auf sein Vorfahrtsrecht gegenüber der Beklagten verzichtet hatte, indem er die Beklagte einließ, vermochte an der Wartepflicht der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nichts zu ändern.

Denn ein Verzicht eines Vorfahrtsberechtigten gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich anderer vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 – 1 U 15113/13

Auch ein möglicher Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO half der Beklagten nicht weiter.

Denn derjenige, der auf eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, wird grundsätzlich nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots

KG Berlin, Beschluss vom 08.09.2008 – 12 U 197/07

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 – 13 S 101/12.

Hatten Sie einen Verkehrsunfall? Dann wenden Sie sich an unseren Partner

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.