Wohnungseigentumsrecht | 02.10.2018

Sondernutzungsrecht Garten: Darf Berechtigter einen Baum fällen?

1. Ein Sondernutzungsrecht Garten berechtigt grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen, etwa zum Fällen eines Baums.

2. Etwas anderes kann gelten, wenn die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung anderes ausdrücklich regelt.

 

Dies hat das AG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017, 22a C 89/16 entschieden.

DER FALL:

Die Beklagten hatten nach der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht Garten inne. Sie fällten einen dort wachsenden Baum eigenmächtig.

Die Kläger begehrten klagweise, dass auf dem Sondernutzungsrecht Garten ein neuer Baum angepflanzt wird. Das Fällen des Baums sei ihrer Auffassung nach eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Nein – das Amtsgericht weist die Klage ab.

Zwar sei richtig, dass ein Sondernutzungsrecht Garten den Berechtigten grundsätzlich nicht dazu berechtige, einen dort wachsenden Baum zu fällen, weil es sich um Gemeinschaftseigentum handle.

Dessen bauliche Veränderung bedürfe grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer – § 22 Abs. 1 WEG.

Im vorliegenden Fall sei aber durch die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung anderes ausdrücklich geregelt, weil hiernach der jeweils Berechtigte mit dem Sondernutzungsrecht Garten beliebig – quasi wie ein Alleineigentümer – verfahren dürfe.

Deshalb sei das Fällen des Baums nicht zu beanstanden.

PRAXISHINWEIS:

1.

Ein Sondernutzungsrecht, auch ein Sondernutzungsrecht Garten, gibt ein Recht zur exklusiven Nutzung von Gemeinschaftseigentum. Es gibt aber grundsätzlich kein Recht zur exklusiven Veränderung.

2.

Etwas anderes kann sich im Einzelfall aus folgenden Gründen ergeben: 

a.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 02.12.2011, V ZR 74/11, bedürfen bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG auf einer Sondernutzungsfläche grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 

Eine solche Zustimmung kann jedoch bereits in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts enthalten sein, wenn bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden haben oder nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen werden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen.  

b.

Hier enthielt die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung darüber hinaus gehende Regelungen, die den Berechtigten letztlich freie Hand bei der Gestaltung ließ. Man muss also genau hinschauen und prüfen!

Noch Fragen? Mehr zu diesem Thema finden Sie hier und hier. Alle anderen Antworten erhalten Sie von unserem Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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