Wohnungseigentumsrecht | 23.11.2020

Falsche Jahresabrechnung – Verwalter haftet!

1.
Zur Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit einer Jahresabrechnung ist die Angabe der Kontostände zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums erforderlich.

2.
Legt der Verwalter eine falsche Jahresabrechnung vor, haftet er für die Kosten einer insoweit erhobenen Beschlussmängelklage nach § 49 Abs. 2 WEG.

 

Dies hat das AG Paderborn, Urteil vom 13.05.2020 – Az. 52 C 2/20 – entschieden.

Einmal im Jahr flattert die Jahresabrechnung i. S. v. § 28 Abs. 3 WEG ins Haus.

Eigentlich nur eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, durch die Wohnungseigentümer u. a. über die Geldflüsse in einem vergangenen Abrechnungszeitraum informieren werden sollen.

Legt der Verwalter eine falsche Jahresabrechnung vor, kann ihn das teuer zu stehen kommen.

Falsche Jahresabrechnung - Der Fall

Der Verwalter nach WEG legte die jährliche Abrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG zur Beschlussfassung vor.

Die Kontostände des Girokontos zu Beginn und zum Ende des Abrechnungszeitraums fehlten. Dennoch wurde die Jahresabrechnung genehmigender Beschluss gefasst.

Einer der Miteigentümer war damit nicht einverstanden. Er hob Beschlussmängelklage.

Sein Argument:

Es liege ein falsche Jahresabrechnung vor.

Denn wegen Fehlens der Kontostände könne sie nicht auf rechnerische Schlüssigkeit überprüft werden.

Die Entscheidung

Das AG Paderborn erklärt den Beschluss für ungültig und auferlegt die Kosten des Rechtsstreits dem Verwalter.

1.

Es liege ein falsche Jahresabrechnung vor.

Denn neben den Einnahmen und Ausgaben müsse die Gesamtabrechnung auch den Bestand und die Entwicklung der Bankkonten ausweisen.

Anzugeben seien die Kontostände sämtlicher Gemeinschaftskonten am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes.

Diese Darstellung sei erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung prüfen zu können.

Rechnerisch sei diese nur dann, wenn der Saldo zwischen den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit dem Saldo der Kontostände vom Anfang und Ende des Abrechnungsjahres übereinstimme.

Fehle die Angabe der Kontostände, sei eine Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit nicht möglich.

Ein die Jahresabrechnung dennoch genehmigender Beschluss sei für ungültig zu erklären.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits habe der Verwalter nach § 49 Abs. 2 WEG zu tragen.

Denn wiederholt habe er eine falsche Jahresabrechnung vorgelegt.

Noch Fragen zum Wohnungseigentumsrecht?

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.