Wohnungseigentumsrecht | 02.02.2022

Störung des Sondernutzungsrechts – Wer kann dagegen vorgehen?

BEI EINER STÖRUNG DES SONDERNUTZUNGSRECHTS STELLT SICH SEIT DEM 01.12.2020 DIE FRAGE, WER DAGEGEN VORGEHEN KANN.

 

GRUND IST § 9 a ABS. 2 WEG N.F.

 

DENN NACH DIESER VORSCHRIFT NIMMT DIE GEMEINSCHAFT DER WOHNUNGSEIGENTÜMER DIE SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM ERGEBENDEN RECHTE WAHR.

 

JETZT HAT SICH DER V. ZIVILSENAT DES BUNDESGERICHTSHOFS ZU DIESER FRAGE GEÄUSSERT.

Störung des Sondernutzungsrechts - Wer kann sich wehren?

Falls zu Gunsten eines Wohnungseigentümers ein Sondernutzungsrecht besteht, verleiht ihm dies ein exklusives Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, klicken Sie hier, hier oder hier.

Bis zum 01.02.2020 entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer Störung des Sondernutzungsrechts, also des Gemeinschaftseigentums, der Sondernutzungsberechtigte bzw. der einzelne Wohnungseigentümer dagegen vorgehen kann - siehe u.a.

BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 78/16.

Allerdings gilt seit dem 01.02.2020 § 9 a Abs. 2, 1. Alternative WEG, der wie folgt lautet:

§ 9 a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

...

(2)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

Deshalb war fraglich, ob bei einer Störung des Sondernutzungsrechts der Berechtigte noch immer dagegen vorgehen kann oder ob Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche ausschließlich durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrzunehmen sind.

Störung des Sondernutzungsrechts:

LG Frankfurt / Main sah Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft, der BGH sieht das anders

Die zentrale Berufungskammer beim Landgericht Frankfurt / Main, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20 hatte eine Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seit dem 01.12.2020 angenommen.

In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Wohnungseigentümerin auf Beseitigung und Unterlassung von ihr behaupteter Störungen bei der Nutzung ihres Kfz-Stellplatzes, an dem zu ihren Gunsten ein Sondernutzungsrecht bestand.

Insoweit entschied das LG Frankfurt / Main:

In der Sache hat die Berufung des Beklagten Erfolg, weil nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht der Klägerin die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche fehlt. (…) Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden WEG ist gem. § 9 a II Alt. 1 WEG die Gemeinschaft – alleine – im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig

Dementgegen hat nun der

BGH, Versäumnisurteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21

BGH, Urteil vom 11.06. 2021 - V ZR 41/19

entschieden:

Zwar ist es richtig, dass bei Störungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 9 a Abs. 2, 1. Alternative WEG die ausschließliche Wahrnehmungs- / Ausübungsbefugnis bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt.

Bei einer Störung des Sondernutzungsrechts oder des Sondereigentums gilt jedoch weiterhin, dass der jeweilige Wohnungseigentümer diesbezügliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche selbst geltend machen kann.

Die WEG-Reform zum 01.12.2020 hat eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. Antworten erhalten Sie von unserem Partner:

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.