Wohnungseigentumsrecht | 21.10.2015

Wanddurchbruch – Zulässig, wenn nicht nachteilig!

Unter der Überschrift „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB „ halten wir Sie über die Rechtsprechung der Karlsruher Instanzgerichte im Wohnungseigentumsrecht auf dem Laufenden. Interessierte Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Verwalter erhalten dabei einen Einblick in praxisrelevante Rechtsprechung des Amtsgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Karlsruhe – Durlach und des Landgerichts Karlsruhe als zuständigem Berufungsgericht.

Zwar werden die grundlegenden Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) getroffen, über dessen Rechtsprechung wir selbstverständlich ebenfalls regelmäßig berichten.

Der BGH ist aber in erster Linie eine Rechtsinstanz, die vor allem über die richtige Anwendung der Gesetze, deren Auslegung und streitige theoretische Fragen entscheidet.

Die für Wohnungs- und Teileigentümer sowie Verwalter wichtigen Einzelfallentscheidungen bleibt der Rechtsprechung der Tatsacheninstanzen überlassen.

Da das Wohnungseigentumsrecht ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist, berichten wir vornehmlich über durch uns bzw. unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für unsere Mandanten erstrittene Entscheidungen.

In unserer blog-Reihe „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ berichten wir heute über eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe.

Hier die Entscheidung mit Leitsätzen und Kurzkommentar:

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015, Az. 9 C 299/14 WEG

Leitsätze:

1. Der Wanddurchbruch durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wand zum Zwecke der Verbindung zweier nebeneinander liegender Wohnungen durch einen Miteigentümer ist zulässig, wenn hierdurch keine Gefahren für das Gebäude begründet werden, namentlich weder Statik, noch Brandschutz gefährdet werden. 

2. Dies gilt auch dann, wenn der Wanddurchbruch vorübergehend mit erheblichen Beeinträchtigungen, namentlich eintägigem Baulärm, und der Gefahr vorübergehender Feuchtigkeit verbunden ist.

Kurzkommentar:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe zu Gunsten unseres Mandanten, der den Wanddurchbruch plante, ist richtig.

1.

Bereits im Jahr 2000 entschied der Bundesgerichtshofs, dass ein Wanddurchbruch durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wand dann nicht nachteilig i.S.d. §§ 22, 14 Nr. 1 WEG ist, wenn weder Statik, noch Brandschutz des Gebäudes hierdurch beeinträchtigt werden.

2.

Richtigerweise stellt das Amtsgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung nur auf die dauerhaften Folgen der baulichen Veränderung ab und lässt die nur vorübergehenden Beeinträchtigungen (Lärm etc.) bei der Beantwortung der Frage nach einem Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG außer Betracht.

3.

Ein „bauwilliger“ Wohnungseigentümer steht vor zwei gangbaren Alternativen:

Entweder einfach bauen und abwarten, ob sich ein anderer Wohungseigentümer hieran stört. 

Oder aber die Wohnungseigentümerversammlung von der beabsichtigen baulichen Veränderung  informieren,  deren Zustimmung durch Beschluss begehren und im Falle deren Ablehnung durch das Wohnungseigentumsgericht ersetzen lassen.

Grundsätzlich, wie auch in diesem Fall, empfehlen wir die 2. Alternative.

4.

Steht die Wand nicht im Gemeinschafts-, sondern im Sondereigentum, ist ein Wanddurchbruch selbstverständlich grundsätzlich zulässig.

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