Wohnungseigentumsrecht | 05.08.2015
Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB
Unter der Überschrift „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB „ halten wir Sie über die Rechtsprechung der Karlsruher Instanzgerichte im Wohnungseigentumsrecht auf dem Laufenden.
Interessierte Wohnungseigentümer, Teileigentümer und Verwalter erhalten dabei einen Einblick in praxisrelevante Rechtsprechung des Amtsgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Karlsruhe – Durlach und des Landgerichts Karlsruhe als zuständigem Berufungsgericht.
Zwar werden die grundlegenden Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht durch den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) getroffen, über dessen Rechtsprechung wir selbstverständlich ebenfalls regelmäßig berichten.
Der BGH ist aber in erster Linie eine Rechtsinstanz, die vor allem über die richtige Anwendung der Gesetze, deren Auslegung und streitige theoretische Fragen entscheidet.
Die für Wohnungs- und Teileigentümer sowie Verwalter wichtigen Einzelfallentscheidungen bleibt der Rechtsprechung der Tatsacheninstanzen überlassen.
Da das Wohnungseigentumsrecht ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist, berichten wir vornehmlich über durch uns bzw. unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für unsere Mandanten erstrittene Entscheidungen.
In unserer blog-Reihe „Wohnungseigentumsrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ berichten wir heute über eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.
Hier die Entscheidung mit Leitsätzen und Kurzkommentar:
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2014, Az. 11 S 109/14
Leitsätze:
1. Adressat der sich aus des § 15 Abs. 7 LBO-BW ergebenden Rauchwarnmelderpflicht sind sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer. Dementsprechend besteht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG eine sog. „geborene Wahrnehmungskompetenz“.
2. Die geborene Wahrnehmungskompetenz hat auf der Passivseite zur Folge, dass eine Wahrnehmungsverpflichtung entsteht mit der Folge, dass nur die Anschaffung der Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht..
Kurzkommentar:
Das Landgericht ändert die noch anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe, das lediglich eine Beschlussmöglichkeit, nicht jedoch eine Beschlussverpflichtung annahm, ab.
Das ist unseres Erachtens nicht überzeugend:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, über die wir hier berichtet haben, besteht in Wohnungseigentümergemeinschaften, die – wie in dem durch das Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall – aus Wohn- und Teileigentumseinheiten bestehen, lediglich eine sog „gekorene Wahrnehmungsbefugnis“, d.h. es besteht die Möglichkeit, nicht jedoch die Pflicht zur gemeinschaftlichen Anschaffung von Rauchwarnmeldern.
2.
Außerdem spricht die Landesbauordnung ausdrücklich nur Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, also Wohnungen, an.
Auch dies spricht gegen die Auffassung des Landgerichts dahingehend, dass alle Eigentümer, nicht nur die Wohnungseigentümer, angesprochen sind.