Mietrecht | 07.06.2022

Drogen in der Mietwohnung – Mieter fliegt raus!

Ein Drogenlager in der Mietwohnung muss der Vermieter nicht hinnehmen!

Drogen in der Mietwohnung durch den Mieter gelagert? Vermieter kann fristlos, ohne vorherige Abmahnung kündigen!

Drogen in der Mietwohnung - Der Fall

Im Zuge polizeilicher Ermittlungen fand eine Wohnungsdurchsuchung statt. In deren Rahmen fand die Polizei verschiedene Drogen in der Mietwohnung - und zwar in großen Mengen:

Ecstasy, Haschisch Marihuana, Heroin, Kokain - also alles, was auf dem "Drogenmarkt" nachgefragt und gehandelt wird.

Von den Drogen in der Mietwohnung erhielt die Vermieterin Kenntnis. Sie erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses - ohne vorherige Abmahnung.

Die Entscheidung - AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 - 43b C 168/20

Das Amtsgericht Hamburg gibt der auf die fristlose Kündigung gestützten Räumungsklage statt!

Die Vielzahl verschiedener Drogen in größeren Mengen lasse nur den Schluss zu, dass der Mieter mit den Drogen in der Mietwohnung gehandelt habe. Wer Drogen nur für den Eigenkonsum verwahre, verfüge nicht über derart ansehnliche Vorräte.

Jedenfalls habe der Mieter die Wohnung als Lagerort für die (Drogen-) Vorräte genutzt, was gleichermaßen mietvertragswidrig und strafbar sei.

Es komme deshalb letztlich nicht darauf an, ob er in der Wohnung auch Drogenkäufer und / oder -lieferanten empfangen habe.

Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei angesichts des strafwürdigen Verhaltens des Mieters gemäß § 543 Abs. 3 N. 2 BGB entbehrlich gewesen.

Fazit:

Richtige Entscheidung des AG Hamburg. Dass die Lagerung von Drogen in einer Mietwohnung mietvertragswidrig ist, hat der

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 49/16

bereits entschieden.

Denn:

Der Mieter überschreitet in diesem Fall die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs und verstößt gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht.

Zudem führt die Verfügbarkeit harter Drogen in einer Wohnung zu einer besonderen Attraktivität selbiger und des Anwesens, in dem sie gelegen ist, für die Drogenszene und damit zu einer unmittelbaren Gefährdung insbesondere auch jugendlicher Hausbewohner

AG Pinneberg, Urteil vom 29.08.2002 - 68 C 23/02.

Eine solche Gefährdung müssen weder die übrigen Mieter noch der Vermieter hinzunehmen.

Wie beim Auffinden geringerer Mengen - Stichwort: Eigenbedarf - zu entscheiden wäre?

Das erfahren Sie von unserem Mietrechtsspezialisten:

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