Verkehrsrecht | 04.03.2017

KFZ-Gutachten – Begriff, Vorteile, wichtige Fragen und Antworten

Nach einem Verkehrsunfall beginnt die Schadensregulierung. Hierbei sollte sich der Geschädigte nicht nur durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern Grundlage der Schadensregulierung sollte in der Regel auch das KFZ-Gutachten eines erfahrenen KFZ-Sachverständigen sein. Im Anschluss erhalten Sie einen Überblick zum Thema KFZ-Gutachten nach einem Verkehrsunfall sowie Antworten auf wichtige Fragen.

1. KFZ-Gutachten: Begriff, Sinn und Zweck

Der Begriff KFZ-Gutachten ist letztlich selbsterklärend.

Durch ein KFZ-Gutachten werden insbesondere der Umfang des unmittelbaren Sachschadens an einem KFZ und die Höhe der zu dessen Beseitigung erforderlichen Kosten ermittelt.

Beides kann sich zwar auch aus einem Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt ergeben.

Ein KFZ-Gutachten hat demgegenüber aber zahlreiche Vorteile:

In der Regel enthält es zahlreiche weitere für die effektive und richtige Schadensregulierung erforderliche Informationen.

Es sind insbesondere Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert, zum Restwert,zur voraussichtlichen Reparaturdauer und zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung.

Aus einem KFZ-Gutachten ergibt sich auch die Antwort auf die für die Schadensregulierung wichtige Frage, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder nicht.

All diese wichtigen Informationen für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt enthält ein Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt in der Regel nicht.

Dort fehlt es regelmäßig auch an der in einem KFZ-Gutachten enthaltenen, ausführlichen Dokumentation der Unfallschäden durch Lichtbilder, denen insbesondere im Streitfall, namentlich bei der Beweisführung, enorme Bedeutung zukommt.

Ein KFZ-Gutachten erfüllt also zwei wichtige Funktionen:

Es dient der Schadensfeststellung und dem Beweis der unfallbedingten Schäden.

2. Wann darf ein KFZ-Gutachen in Auftrag geben und wann nicht? 

Der durch einen Verkehrsunfall geschädigte KFZ-Eigentümer ist grundsätzlich dazu berechtigt, einen KFZ-Sachverständigen mit der Begutachtung seines beschädigten KFZ zu beauftragen.

Lediglich dann, wenn ein sog. Bagatellschaden vorliegt, kann die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens entfallen. Dies ist aber die Ausnahme.

Es muss für den Geschädigten offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, dass es sich lediglich um einen geringfügigen Schaden handelt, dessen Beseitigung Kosten i. H. v. lediglich 500,00 – 1.000,00 EURO verursachen wird.

Ein Laie wird zu einer solchen Einschätzung in der Regel gar nicht in der Lage sein. Dies schon deshalb nicht, weil bei einem Verkehrsunfall regelmäßig auch Schäden an verdeckten Fahrzeugteilen entstehen, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Einem Unfallgeschädigten, der ein KFZ-Gutachten in Auftrag gibt, wird also nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen ein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht mit Erfolg vorgeworfen werden können.

Bei – wie in der Regel –  unklarem Umfang des Schadens darf also der Unfallgeschädigte einen KFZ-Sachverständigen zur Feststellung des Schadenumfangs heranziehen.

3. Welcher KFZ-Sachverständige darf beauftragt werden?

Welcher KFZ-Sachverständige beauftragt wird, kann der Geschädigte grundsätzlich frei auswählen. Insbesondere müssen Weisungen oder Empfehlungen der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung nicht beachtet werden.

Auch dann, wenn die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung bereits ein KFZ-Gutachen hat erstellen lassen, darf der Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen KFZ-Sachverständigen mit der Begutachtung seines KFZ beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung einen „hauseigenen“ oder ihr sonst nahe stehenden KFZ-Sachverständigen beauftragt hat.

In seltenen Ausnahmefällen kann den Geschädigten ein sog. Auswahlverschuldentreffen. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte einen offensichtlich unqualifizierten und ungeeigneten KFZ-Sachverständigen beauftragt.

Dieser Vorwurf wird dem Geschädigten – ähnlich wie beim sog. Bagatellschaden – kaum jemals erfolgreich gemacht werden können.

Insbesondere muss nicht zwangsläufig ein öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Sachverständiger beauftragt werden, denn auch ein KFZ-Meister oder ein nicht öffentlich bestellter und vereidigter KFZ-Ingenieur oder Ingenieur der Fahrzeugtechnologie verfügt selbstverständlich über die nötige Qualifikation im KFZ-Bereich.

4. Wer trägt die Kosten für ein KFZ-Gutachten?

Liegt nicht ganz ausnahmsweise ein offensichtlicher Bagatellschaden oder ein Auswahlverschulden vor, stellen die durch Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen entstehenden Kosten einen ersatzfähigen Sachfolgeschaden dar.

Trifft also den Unfallgegner die Alleinschuld, sind die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten durch ihn zu ersetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das KFZ-Gutachten fehlerhaft oder gar unbrauchbar ist.

In KFZ-Fragen verweisen wir Sie gerne auf das Ingenieurbüro Frieß.

Haben Sie weiter Fragen zu diesem oder zu einem anderen Thema aus dem Bereich des Verkehrsrechts? Dann sprechen Sie unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

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