Verkehrsrecht | 07.04.2017

Restwert im Totalschadensfall: Welcher Restwert zählt – regional oder überregional?

Erleidet ein Kfz einen (wirtschaftlichen) Totalschaden, ist aber gleichwohl noch fahrbereit und wird vom Geschädigten – ggfs. nach Reparatur – weiter genutzt, dann ist bei der fiktiven Abrechnung des Schadens der auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert zu Grunde zu legen und nicht der auf einem überregionalen Sondermarkt ermittelte oder zu erzielende.

 

Dies hat das Oberlandgericht München, Urteil vom 09.09.2016, Az. 10 U 1073/16, entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall erlitt das Kfz des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden, allerdings blieb es  verkehrs- und fahrtüchtig und wurde durch den Kläger weiter genutzt.

Auf dem regionalen Markt ermittelte der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige einen Restwert für das klägerische Fahrzeug i. H. v. 500,00 EURO.

Seinen Sachschaden rechnete der Kläger fiktiv gegenüber der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab und verlangte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, sog. Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ermittelte auf einem überregionalen Sondermarkt einen Restwert i. H. v. 1.500,00 EURO und legte dieses Restwertangebot ihrer Schadensabrechnung zu Grunde, was den Wiederbeschaffungsaufwand – und somit den zu regulierenden Betrag – um 1.000,00 EURO reduzierte.

Zu Recht?

Nein – das OLG München spricht dem Kläger weitere 1.000,00 EURO zu.

Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei als Restwert der sich aus dem Schadengutachten des vom Klägers beauftragten Kfz-Sachverständigen ermittelte Betrag in Höhe von 500,00 € anzusetzen und nicht der von der Beklagten mittels konkreten Restwertangebots ermittelte Restwert in Höhe von 1.500,00 €.

Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

In seinem Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 120/16 habe der BGH ausgeführt:

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

Fazit:

1.

Der Entscheidung des OLG München ist nichts weiter hinzuzufügen.

2.

Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die sog. Ersetzungsbefugnis zu, d.h. grundsätzlich entscheidet er,  in welcher Weise er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt.

Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen zuzulassen, weil diese anderenfalls unterlaufen würde.

Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners gewünschten Verwertungsmodalitäten grundsätzlich nicht aufgezwungen werden.

Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.

Denn dann könnte der Geschädigte zu einem Verkauf seines Fahrzeugs gezwungen werden, zu dem er indes nicht verpflichtet ist.

Den Restwert Ihres Kfz ermittelt nach den Vorgaben des BGH zuverlässig und schnell unser – und ihr – Ansprechpartner in allen Kfz-Fragen: das Ingenieurbüro Frieß.

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