Mietrecht | 24.06.2015

Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters: Mieter muss dulden!

Der Mieter hat die Erfüllung der durch die Landesbauordnungen angeordneten Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters durch letzteren auch dann zu dulden, wenn er seine Wohnung bereits selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

Dies hat der Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 entschieden.

Der Fall:

In den zu entscheidenden Fällen wollten die klagenden Vermieter ihre sich aus der einschlägigen Landesbauordnung ergebende Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters erfüllen und kündigten den beklagten Mietern die Montage der Rauchwarnmelder ordnungsgemäß an.

Die Mieter weigerten sich, den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden.

Argument:

Sie, die Mieter, hätten bereits selbst Rauchmelder installiert, weshalb sie zur Duldung nicht verpflichtet seien.

Die Vermieter erhoben Duldungsklage.

Zu Recht?

Ja – der VIII. Zivilsenat des BGH bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanz.

1.

Die klägerseits beabsichtigte Erfüllung der Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters durch Montage von Rauchwarnmeldern in der Wohnung der Mieter sei eine bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führe und deshalb von den Mietern zu dulden sei.

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“, also jener der Vermieter, lägen, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führe, der bereits durch den Einbau der von den Mietern selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht sei.

2.

Darüber hinaus ergebe sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass die Landesbauordnung eine Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters gesetzlich vorschreibe und deren Erfüllung somit aufgrund von Umständen durchzuführen sei, die von ihnen nicht zu vertreten seien – § 555 b Nr. 6 BGB.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH ist unseres Erachtens richtig – siehe hierzu unseren blog zur Entscheidung der Vorinstanz LG Halle.

Die allermeisten Landesbauordnungen bzw. die sich hieraus ergebende Rauchwarnmelderpflicht des Vermieters ist an diesen bzw. den Gebäudeeigentümer adressiert.

Er ist es insbesondere auch, der nachteilige Konsequenzen – z.B. Bußgeld und versicherungsrechtliche Nachteile – zu befürchten hat, wenn die Rauchwarnmelderpflicht nicht erfüllt wird.

Es kann also nur der Vermieter sein, der entscheidet, wann, wo und welche Rauchwarnmelder in „seinen“  Wohnungen installiert werden.

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